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§ 167 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

9. Hauptstück

Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

1. Abschnitt

Fahndung Definitionen

§ 167.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1. „Personenfahndung“ jede Maßnahme zur Ermittlung des Aufenthaltes einer Person und zur Festnahme des Beschuldigten auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft,
  2. 2. „Sachenfahndung“ jede Maßnahme zur Feststellung des Verbleibes einer Sache und zu ihrer Sicherstellung.