OGH 11Os110/08y (RS0124026)

OGH11Os110/08y16.9.2008

Rechtssatz

Fragen, mit denen einem Beschuldigten oder Zeugen Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist - sie sind also keineswegs verboten, allerdings sind solche Fragen und die darauf gegebenen Antworten wörtlich zu protokollieren (§§ 164 Abs 4, 161 Abs 3 StPO; vgl Kirchbacher, WK-StPO § 200 aF Rz 3). Grundsätzlich zeigt die Vernehmungsrealität, dass es fast unmöglich ist, ohne Suggestivfragen auszukommen, wenn man in einer allgemein verständlichen Weise fragen will (Graßberger, Psychologie des Strafverfahrens² 146) - vor allem mit Bezug auf rechtlich relevante subjektive Momente.

Normen

StPO §161 Abs3
StPO §164 Abs4

11 Os 110/08yOGH16.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20080916_OGH0002_0110OS00110_08Y0000_001

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