Rechtssatz
Sind Maßnahmen der Schadensminderung objektiv zumutbar, wofür den Schädiger die Behauptungslast und Beweislast trifft, so hat der deliktsfähige Geschädigte zu beweisen, dass ihm subjektiv die Maßnahme unzumutbar war oder ist.
1 Ob 188/12x | OGH | 13.12.2012 |
Auch; Beisatz: Die Verletzung der Pflicht zur Schadensminderung ist nicht aus einer ex‑post‑Betrachtung zu beurteilen. (T1a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T1) auf (T1a) - September 2016 (T1b) |
10 Ob 5/17h | OGH | 21.02.2017 |
Auch; Beisatz: Dass und welche Maßnahmen dem Geschädigten objektiv zumutbar gewesen wären, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen. (T2) |
1 Ob 231/16a | OGH | 16.03.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Verletzt der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht, muss er einen Teil seines Rettungsaufwands selbst tragen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Anwaltskosten nach Stundensatzvereinbarung; Nachweis des Geschädigten, dass eine Vereinbarung der AHK im konkreten Einzelfall unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, nicht gelungen. (T4) |
4 Ob 59/18g | OGH | 25.09.2018 |
Beis wie T1a; Beisatz: Wird bei gebotener Beurteilung der Schadensminderungsobliegenheit ex ante eine Verletzung der zumutbaren Sorgfalt bejaht, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die gebotene, jedoch unterlassene Handlung die Vergrößerung des Schadens tatsächlich verhindert hätte. Diese Prüfung der natürlichen Kausalität erfolgt notwendigerweise ex post und ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0080OB00029_8500000_001
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