OGH 6Ob642/84; 3Ob319/97a; 9Ob99/01a; 1Ob88/05f; 2Ob98/07m; 2Ob143/07d; 1Ob211/21t; 1Ob14/21x; 1Ob175/23a (RS0057713)

OGH6Ob642/84; 3Ob319/97a; 9Ob99/01a; 1Ob88/05f; 2Ob98/07m; 2Ob143/07d; 1Ob211/21t; 1Ob14/21x; 1Ob175/23a23.1.2024

Rechtssatz

Sind Sparguthaben dadurch angesammelt worden, dass der Ehemann sämtliche Erträgnisse des gemeinsam geführten Betriebs sowie die Erlöse aus dem Verkauf mehrerer im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten gestandener (Betriebsliegenschaften) Liegenschaften an sich genommen hat, dann sind solche Einkünfte bis zu einer Umwidmung für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke, Sachen, die zu einem Unternehmen gehören.

Normen

EheG §81 Abs3
EheG §82 Abs1 Z3

6 Ob 642/84OGH15.11.1984

Veröff: EvBl 1985/121 S 596

3 Ob 319/97aOGH29.10.1997
9 Ob 99/01aOGH23.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Erträgnisse eines nicht in die Aufteilung einzubeziehenden Unternehmens sind nach Umwidmung für Privatzwecke der Aufteilung zu unterziehen. (T1)

1 Ob 88/05fOGH24.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Widerrechtlich erworbenes Vermögen unterliegt grundsätzlich der Aufteilung. Dies trifft auch auf Vermögen zu, das aus gerichtlich strafbarem Verhalten resultiert, es sei denn, dass eine Rückzahlungsverpflichtung tatsächlich besteht. (T2)

2 Ob 98/07mOGH28.06.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Beziehen Ehegatten die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie (auch) aus Erträgnissen eines Unternehmens, ist es eine vertretbare Lösung, eine derartige Verwertung von Unternehmensgewinnen als unternehmensfremd zu qualifizieren und sie demnach privaten Zwecken zuzuordnen. (T3)

2 Ob 143/07dOGH30.08.2007

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 211/21tOGH14.12.2021

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 14/21xOGH02.03.2021

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 175/23aOGH23.01.2024

Beisatz wie T1<br/>Anm: Hier: Wertpapiere, die nach § 10 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 Z 2 EStG (aus Erträgen einer Arztpraxis) angeschafft wurden.

Dokumentnummer

JJR_19841115_OGH0002_0060OB00642_8400000_002