OGH 3Ob540/84; 7Ob516/92; 1Ob536/93 (RS0019365)

OGH3Ob540/84; 7Ob516/92; 1Ob536/9323.9.2024

Rechtssatz

Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden; ein solcher liegt vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann.

Normen

ABGB §983

3 Ob 540/84OGH30.05.1984

Veröff: NZ 1985,230

7 Ob 516/92OGH05.03.1992
1 Ob 536/93OGH02.07.1993

Auch; Veröff: SZ 66/81

1 Ob 238/03mOGH17.10.2003

Auch; Beisatz: Erschüttert muss das Vertrauen des Kreditinstituts darin sein, dass der zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellte Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient werde und insoweit eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist. (T1)

8 Ob 99/09fOGH29.09.2009

Auch; nur: Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden. (T2)

1 Ob 230/12yOGH31.01.2013

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch Umstände, die für sich allein genommen noch keinen wichtigen Grund für die sofortige Vertragsbeendigung darstellen würden, können allerdings ausreichen, wenn bereits in der Vergangenheit wiederholt massive Vertragsverletzungen geschehen sind, die so geartet waren, dass die nun eingetretenen weiteren Umstände eine (unveränderte) Weiterführung des Dauerschuldverhältnisses objektiv nicht mehr zumutbar machen. (T3)

3 Ob 251/13bOGH22.01.2014

Beisatz: Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus. Vielmehr ist Voraussetzung, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist. (T4)

4 Ob 190/15tOGH20.10.2015

Beisatz: Hier: Weigerung des Kreditnehmers, den Tilgungsträger wie vereinbart zu verpfänden. (T5)<br/>

8 Ob 52/14aOGH15.12.2015
9 Ob 35/16mOGH24.06.2016

Beis wie T1; Beis wie T4

3 Ob 220/16yOGH29.03.2017

Beis wie T3

10 Ob 44/17vOGH14.11.2017

Beis wie T4; Veröff: SZ 2017/125

10 Ob 53/17tOGH20.12.2017

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Kreditvertrags kann auch auf eine Gefährdung der Sicherheiten oder die vertragswidrige Nichterfüllung der bedungenen Sicherung gestützt werden, weil damit der Bank wegen des Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird. (T6)

7 Ob 155/18xOGH26.09.2018
7 Ob 147/24dOGH23.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19840530_OGH0002_0030OB00540_8400000_002

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