OGH 3Ob251/13b

OGH3Ob251/13b22.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gernot Amoser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Waitz‑Obermühlner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 468.538,52 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. November 2013, GZ 2 R 170/13m‑32, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Juli 2013, GZ 40 Cg 5/12i‑28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gelöst werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann (RIS‑Justiz RS0019365). Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus. Vielmehr ist Voraussetzung, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist (1 Ob 238/03m mwN).

Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das zugunsten der Klägerin auf der Liegenschaft des Beklagten im ersten Rang einverleibte Pfandrecht in Höhe von 258.620 EUR im Hinblick auf den Verkehrswert der Liegenschaft von 505.100 EUR die prognostizierte Unterdeckung der Tilgungsträger zum Endfälligkeitszeitpunkt in Höhe von 238.211,47 EUR voll besichert, weshalb jedenfalls derzeit die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht gefährdet erscheint, ist vertretbar. Der Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts schadet im Hinblick auf die relativ geringfügige Höhe des betriebenen Unterhaltsrückstands die nach Pfandrechtserwerb angemerkte Zwangsverwaltung zugunsten einer Unterhaltsforderung von 7.191 EUR ebensowenig wie das nachrangig einverleibte Belastungs‑ und Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern des Beklagten.

Hier ist im Übrigen ‑ anders als im Anlassfall der Entscheidung 1 Ob 230/12y ‑ nicht strittig, dass der Beklagte den vereinbarten Tilgungsträger bis zuletzt ordnungsgemäß bediente.

Mit einer Verletzung der kreditvertraglichen Verpflichtung, bei Nichterreichen der für die Tilgungsträger prognostizierten durchschnittlichen Wertsteigerungen zusätzliche Zahlungen zu leisten bzw weitere Sicherheiten beizustellen, kann die Klägerin die Kreditfälligstellung nicht begründen, weil der Beklagte eine solche Verpflichtung nach den Feststellungen nicht übernahm.

Stichworte