Rechtssatz
Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes.
3 Ob 67/02b | OGH | 26.06.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Dienstbarkeiten, die der Erwerber weder kannte noch kennen musste und die auch nicht offenkundig sind, wirken nicht gegen den Erwerber der dienenden Liegenschaft. (T1) |
7 Ob 95/03a | OGH | 07.05.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Der Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch macht eine vollendete Ersitzung wirkungslos. (T2) |
5 Ob 273/07v | OGH | 19.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt sowohl des Vertragsabschlusses als auch des Einverleibungsgesuchs der Erwerber. Die nachträgliche Kenntnis ist hingegen für die Frage der Gutgläubigkeit nicht relevant. (T3)<br/>Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Das Wissen des bisherigen Alleineigentümers geht nicht zu Lasten der übrigen Miteigentümer, weil der bisherige Alleineigentümer durch die zu Gunsten des in seinem Alleineigentum verbleibenden Grundstücks begründete Dienstbarkeit begünstigt würde. (T4) |
1 Ob 116/09d | OGH | 06.07.2009 |
Beisatz: Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstücks und entsteht nicht allein durch die Untätigkeit des Erwerbers wieder. Eine (allenfalls inhaltsgleiche) Dienstbarkeit kann nur neu begründet werden, sei es durch Ersitzung oder auch im Wege einer Vereinbarung, allenfalls auch durch konkludentes Verhalten (§ 863 ABGB). (T5) |
1 Ob 261/15m | OGH | 21.06.2016 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/65 |
1 Ob 37/19a | OGH | 03.04.2019 |
Vgl auch; Beisatz: Darauf ist nur Bedacht zu nehmen, wenn sich der Erwerber der Liegenschaft darauf beruft. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19840131_OGH0002_0050OB00505_8400000_001
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