OGH 5Ob505/84

OGH5Ob505/8431.1.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz G*****, vertreten durch Dr. Ernst Stühlinger, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wider die Antragsgegner 1) Othmar L***** und 2) Anna L*****, beide vertreten durch Dr. Anton Schleicher, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen Einräumung eines Notweges, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. November 1983, GZ R 279/83‑7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Oberpullendorf vom 24. August 1983, GZ 1 Nc 30/83‑2, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00505.840.0131.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegner haben die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Verfahren über ihr erfolgloses Rechtsmittel selbst zu tragen; die Entscheidung über ihren Barauslagenersatzanspruch in diesem Rechtsmittel bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag auf Einräumung eines Notweges über das im Antrag bezeichnete Grundstück der Antragsgegner mit der Begründung ab, ihr Begehren sei gemäß § 2 Abs 1 NWG unzulässig, weil der Mangel einer Wegverbindung zum Grundstück des Antragstellers auf seine auffallende Sorglosigkeit (Unterlassung der Verbücherung einer angeblich ersessenen Wegedienstbarkeit) zurückzuführen sei.

Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluss in Stattgebung des Rekurses des Antragstellers auf. Es äußerte die Ansicht, dem Antragsteller sei auffallende Sorglosigkeit nicht vorzuwerfen, bloß weil er die Verbücherung der (angeblich) ersessenen Wegedienstbarkeit unterlassen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Antragsgegner ist zulässig (SZ 38/19, SZ 38/178, EvBl 1958/362 ua), aber nicht berechtigt.

Den übereinstimmenden Behauptungen beider Teile zufolge haben die Antragsgegner das Grundstück, über welches der vom Antragsteller (angeblich) ersessene Dienstbarkeitsweg geführt haben soll, in Unkenntnis dieses (angeblichen) Wegerechtes des Antragstellers erworben, und es seien damals auch keine Merkmale (Fahrspuren) auf dem Grundstück vorhanden gewesen, die dieses (angebliche) Wegerecht offenkundig gemacht hätten.

Demgemäß ist also das dienstbare Recht des Antragstellers, sollte es tatsächlich bestanden haben, durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes von den Antragsgegnern (§ 1500 ABGB) erloschen ( Petrasch in Rummel , ABGB, Rdz 2 zu § 524). Die Unterlassung der rechtzeitigen Verbücherung des (angeblich durch Ersitzung erworbenen) Wegerechtes durch den Antragsteller kann für sich allein nicht schon als eine zum Ausschluss des Rechtes auf Einräumung eines Notweges führende auffallende Sorglosigkeit beurteilt werden, die Ursache für den Mangel einer Wegeverbindung ist, denn es muss ‑ wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die gegen diese Annahme sprechen ‑ in der Regel dem Dienstbarkeitsberechtigten das Vertrauen zu den ihm aus diesem Recht verpflichteten Liegenschaftseigentümer zugerechnet werden, er werde im Fall der Veräußerung der belasteten Liegenschaft den Erwerber auf die bestehende Belastung aufmerksam machen, so dass das nicht verbücherte Recht bestehen bleibt.

Mit Recht hat deshalb das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts aufgehoben.

Der Revisionsrekurs der Antragsgegner musste daher erfolglos bleiben.

Ein Ersatz von Kosten anwaltlicher Vertretung findet im Verfahren nach dem NWG nicht statt (SZ 26/219; Petrasch aaO Rdz 11 zu § 480). Die Barauslagen ihres Rechtsmittels haben die Antragsgegner vorläufig selbst zu tragen; über die Berechtigung ihres Ersatzanspruches kann in diesem Verfahrensstadium noch nicht abgesprochen werden (§ 25 NWG).

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