OGH 1Ob643/82; 6Ob552/82; 1Ob501/84; 5Ob593/85; 8Ob586/85; 1Ob508/86; 7Ob506/87; 8Ob694/86; 8Ob653/86; 4Ob533/87; 6Ob644/88; 5Ob569/89; 2Ob533/91; 4Ob552/91; 4Ob547/95; 4Ob1630/95; 9Ob195/97k; 6Ob137/00s; 9Ob163/02i; 9Ob155/03i; 7Ob246/07p; 7Ob105/09f; 1Ob187/14b; 1Ob262/15h; 1Ob11/17z; 1Ob135/17k; 1Ob209/17t; 1Ob96/20d; 1Ob113/23h; 1Ob169/23v; 1Ob201/23z (RS0058268)

OGH1Ob643/82; 6Ob552/82; 1Ob501/84; 5Ob593/85; 8Ob586/85; 1Ob508/86; 7Ob506/87; 8Ob694/86; 8Ob653/86; 4Ob533/87; 6Ob644/88; 5Ob569/89; 2Ob533/91; 4Ob552/91; 4Ob547/95; 4Ob1630/95; 9Ob195/97k; 6Ob137/00s; 9Ob163/02i; 9Ob155/03i; 7Ob246/07p; 7Ob105/09f; 1Ob187/14b; 1Ob262/15h; 1Ob11/17z; 1Ob135/17k; 1Ob209/17t; 1Ob96/20d; 1Ob113/23h; 1Ob169/23v; 1Ob201/23z5.3.2024

Rechtssatz

Wurde eheliche Errungenschaft eines Ehegatten weitgehend in Unternehmensanteilen angelegt, die als solche der Aufteilung entzogen sind, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen.

Normen

EheG §82 Abs1 Z4
EheG §83
EheG §91 Abs2

1 Ob 643/82OGH03.11.1982

Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91

6 Ob 552/82OGH24.02.1983

Vgl auch

1 Ob 501/84OGH25.01.1984

Auch; Veröff: SZ 57/19 = JBl 1984,606 = GesRZ 1984,111

5 Ob 593/85OGH15.10.1985

Veröff: JBl 1986,119

8 Ob 586/85OGH24.10.1985
1 Ob 508/86OGH28.01.1986

Vgl

7 Ob 506/87OGH12.02.1987
8 Ob 694/86OGH09.04.1987
8 Ob 653/86OGH26.03.1987

Anm: Veröff: EvBl 1988/11 S 85

4 Ob 533/87OGH30.06.1987

Beisatz: Hiebei darf allerdings nicht auf das Unternehmen selbst gegriffen werden. Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. In diesen Grenzen können aber nicht nur zur Aufteilungsmasse gehörende Sache dem benachteiligten Ehegatten überproportional zugewiesen werden, sondern es kann auch dem anderen eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. (T1)

6 Ob 644/88OGH06.09.1988

Beis wie T1

5 Ob 569/89OGH27.06.1989
2 Ob 533/91OGH15.05.1991

Beisatz: Das von der Aufteilung ausgenommene Vermögen darf jedoch nicht schlechthin so behandelt werden, als unterläge es der Aufteilung. (T2)

4 Ob 552/91OGH10.09.1991

Vgl

4 Ob 547/95OGH11.07.1995

Beis wie T1; Veröff: SZ 68/127

4 Ob 1630/95OGH10.10.1995

Beis wie T2

9 Ob 195/97kOGH10.09.1997

Beis wie T1

6 Ob 137/00sOGH28.06.2000
9 Ob 163/02iOGH18.09.2002

Beis wie T1 nur: Hiebei darf allerdings nicht auf das Unternehmen selbst gegriffen werden. Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. (T3); Beisatz: In welcher Höhe sich dieser Ausgleich im Rahmen der Aufteilung zu bewegen hat, ist nach den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden. (T4); Beisatz: § 91 Abs 2 idF EheRÄG 1999 entspricht einer sachlich gebotenen Rechtsfortbildung schon nach altem Recht. (T5)

9 Ob 155/03iOGH21.01.2004

Auch; Beis wie T1 nur: Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. In diesen Grenzen können aber nicht nur zur Aufteilungsmasse gehörende Sache dem benachteiligten Ehegatten überproportional zugewiesen werden, sondern es kann auch dem anderen eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. (T6); Beisatz: Gemäß § 91 Abs 2 EheG sind Investitionen wertmäßig in die Aufteilung einzubeziehen. (T7)

7 Ob 246/07pOGH23.01.2008

Auch; Beisatz: Hier: Es ist daher auf all jene Aufwendungen Bedacht zu nehmen, die in Erfüllung der vom Antragsgegner im Zuge der Übergabe des land-und gastwirtschaftlichen Betriebs übernommenen Pflichten sowie im Zuge der 1989 erfolgten Errichtung des Pflegeheimbetriebs von den Ehegatten gemacht wurden. (T8)

7 Ob 105/09fOGH27.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Reduzierung der Kreditbelastung für die nicht aufzuteilende Ehewohnung. (T9)

1 Ob 187/14bOGH19.03.2015

Beis ähnlich wie T1

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Vgl; Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/43

1 Ob 11/17zOGH29.03.2017

Beis wie T1; Beisatz: Investitionen eines Ehegatten in ein Unternehmen des anderen sind nach § 91 Abs 2 EheG wertmäßig mit der Folge in die Aufteilung einzubeziehen, dass Ersterem ein größerer Anteil an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten, allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung zuzuerkennen ist. Der Wertung des Gesetzes entsprechend kann nichts anderes gelten, wenn der Beitrag eines Ehegatten zur Tilgung von Unternehmensschulden letztlich ausschließlich dem anderen – wie hier – zum Vorteil gereicht (so schon 1 Ob 187/14b). (T10)

1 Ob 135/17kOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Liegenschaften. (T11)

1 Ob 209/17tOGH15.12.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Ein Wertpapierdepot eines Ehegatten, welches während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft als Sicherheit für seinen Unternehmenskredit verpfändet wurde und dessen Realisat für eine bereits festgelegte in der Zukunft liegende „Sondertilgung“ vorgesehen ist; sofern es sich dabei um eheliche Ersparnisse handelt, wird auf § 91 Abs 2 EheG Bedacht zu nehmen sein. (T12)

1 Ob 96/20dOGH23.09.2020

Vgl; Beis wie T10

1 Ob 113/23hOGH23.10.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: hier: Erwerb von Gesellschaftsanteilen. (T13)

1 Ob 169/23vOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T10

1 Ob 201/23zOGH05.03.2024

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_006

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