Rechtssatz
Wurde eheliche Errungenschaft eines Ehegatten weitgehend in Unternehmensanteilen angelegt, die als solche der Aufteilung entzogen sind, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen.
6 Ob 552/82 | OGH | 24.02.1983 |
Vgl auch |
4 Ob 533/87 | OGH | 30.06.1987 |
Beisatz: Hiebei darf allerdings nicht auf das Unternehmen selbst gegriffen werden. Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. In diesen Grenzen können aber nicht nur zur Aufteilungsmasse gehörende Sache dem benachteiligten Ehegatten überproportional zugewiesen werden, sondern es kann auch dem anderen eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. (T1) |
2 Ob 533/91 | OGH | 15.05.1991 |
Beisatz: Das von der Aufteilung ausgenommene Vermögen darf jedoch nicht schlechthin so behandelt werden, als unterläge es der Aufteilung. (T2) |
9 Ob 163/02i | OGH | 18.09.2002 |
Beis wie T1 nur: Hiebei darf allerdings nicht auf das Unternehmen selbst gegriffen werden. Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. (T3); Beisatz: In welcher Höhe sich dieser Ausgleich im Rahmen der Aufteilung zu bewegen hat, ist nach den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden. (T4); Beisatz: § 91 Abs 2 idF EheRÄG 1999 entspricht einer sachlich gebotenen Rechtsfortbildung schon nach altem Recht. (T5) |
9 Ob 155/03i | OGH | 21.01.2004 |
Auch; Beis wie T1 nur: Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. In diesen Grenzen können aber nicht nur zur Aufteilungsmasse gehörende Sache dem benachteiligten Ehegatten überproportional zugewiesen werden, sondern es kann auch dem anderen eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. (T6); Beisatz: Gemäß § 91 Abs 2 EheG sind Investitionen wertmäßig in die Aufteilung einzubeziehen. (T7) |
7 Ob 246/07p | OGH | 23.01.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Es ist daher auf all jene Aufwendungen Bedacht zu nehmen, die in Erfüllung der vom Antragsgegner im Zuge der Übergabe des land-und gastwirtschaftlichen Betriebs übernommenen Pflichten sowie im Zuge der 1989 erfolgten Errichtung des Pflegeheimbetriebs von den Ehegatten gemacht wurden. (T8) |
7 Ob 105/09f | OGH | 27.01.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Reduzierung der Kreditbelastung für die nicht aufzuteilende Ehewohnung. (T9) |
1 Ob 262/15h | OGH | 31.03.2016 |
Vgl; Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/43 |
1 Ob 11/17z | OGH | 29.03.2017 |
Beis wie T1; Beisatz: Investitionen eines Ehegatten in ein Unternehmen des anderen sind nach § 91 Abs 2 EheG wertmäßig mit der Folge in die Aufteilung einzubeziehen, dass Ersterem ein größerer Anteil an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten, allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung zuzuerkennen ist. Der Wertung des Gesetzes entsprechend kann nichts anderes gelten, wenn der Beitrag eines Ehegatten zur Tilgung von Unternehmensschulden letztlich ausschließlich dem anderen – wie hier – zum Vorteil gereicht (so schon 1 Ob 187/14b). (T10) |
1 Ob 135/17k | OGH | 27.09.2017 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Liegenschaften. (T11) |
1 Ob 209/17t | OGH | 15.12.2018 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Ein Wertpapierdepot eines Ehegatten, welches während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft als Sicherheit für seinen Unternehmenskredit verpfändet wurde und dessen Realisat für eine bereits festgelegte in der Zukunft liegende „Sondertilgung“ vorgesehen ist; sofern es sich dabei um eheliche Ersparnisse handelt, wird auf § 91 Abs 2 EheG Bedacht zu nehmen sein. (T12) |
1 Ob 113/23h | OGH | 23.10.2023 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: hier: Erwerb von Gesellschaftsanteilen. (T13) |
1 Ob 201/23z | OGH | 05.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_006
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