EheG § 82 Abs 1 Z 3, ABGB § 1215
Der Aufteilung entzogen ist auch ein Unternehmen, in das zum größten Teil eheliche Errungenschaft eingegangen ist, doch ist dem dadurch benachteiligten Ehegatten unter Umständen ein entsprechend größerer Teil der der Aufteilung unterliegenden Sachen zuzusprechen. Haben die Gatten das Unternehmen gemeinsam betrieben, so erfolgt die Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.