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§ 2 Abs 2 Z 7, §§ 122 und 125 AußStrG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 120 Heft 3 und 4 v. 22.2.1986

AußStrG § 2 Abs 2 Z 7, AußStrG § 122, AußStrG § 125

Bei Vorliegen einander widersprechender Erbserklärungen ist jedenfalls – unabhängig von § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG – auf den Zivilrechtsweg zu verweisen; eine Entscheidung des Abhandlungsgerichts über den Erbrechtsstreit ist nichtig.

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