AußStrG § 2 Abs 2 Z 7, AußStrG § 122, AußStrG § 125
Bei Vorliegen einander widersprechender Erbserklärungen ist jedenfalls – unabhängig von § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG – auf den Zivilrechtsweg zu verweisen; eine Entscheidung des Abhandlungsgerichts über den Erbrechtsstreit ist nichtig.