Rechtssatz
Zum Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft gehört, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen.
14 Ob 101/86 | OGH | 01.07.1986 |
Beisatz: Etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. (T1) |
1 Ob 640/88 | OGH | 31.08.1988 |
nur: Zum Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft gehört, daß die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten. (T2) |
3 Ob 43/94 | OGH | 19.06.1996 |
Auch; Beisatz: Die Zahlung eines Entgeltes für die Wohnraumbenützung, für die Verpflegung und für das Waschen der Wäsche reicht nicht aus. (T3) |
3 Ob 237/11s | OGH | 18.04.2012 |
Auch; Beisatz: Die Lebensgemeinschaft ist sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19810708_OGH0002_0030OB00057_8100000_002
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