OGH 5Ob556/80; 5Ob548/81; 6Ob842/81; 2Ob644/86; 4Ob540/88; 4Ob556/91; 5Ob517/94; 6Ob191/98a; 1Ob230/98z; 8Ob269/99p (RS0007209)

OGH5Ob556/80; 5Ob548/81; 6Ob842/81; 2Ob644/86; 4Ob540/88; 4Ob556/91; 5Ob517/94; 6Ob191/98a; 1Ob230/98z; 8Ob269/99p24.7.2024

Rechtssatz

Auch im außerstreitigen Regelungsverfahrens ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. Beantragen beide vormaligen Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung jeweils an sich und die Frau zusätzlich auch das (übrige) eheliche Gebrauchsvermögen "in diesem Sinne" aufzuteilen, darf nicht allein über die Ehewohnung eine Regelung getroffen werden; eine solche Entscheidung ist nicht teilrechtskraftfähig.

Normen

AußStrG §18 A
AußStrG §229 ff
EheG nF §81
EheG nF §82
EheG §85
EheG §94
ZPO §411 Ca
ZPO §411 Abs1 G

5 Ob 556/80OGH07.10.1980
5 Ob 548/81OGH14.06.1981

nur: Auch im außerstreitigen Regelungsverfahren ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. (T1) Beisatz: Dadurch, dass der Ausspruch über die Ausgleichzahlung angefochten wird, wird der Eintritt der Rechtskraft auch hinsichtlich der Aufteilungsanordnungen verhindert. Die Tatsache, dass letztere unangefochten blieben, rechtfertigt allein keinen Schluss auf eine diesbezügliche Einigung der geschiedenen Eheleute über die Aufteilung. (T2)

6 Ob 842/81OGH23.12.1981

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dass Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem § 94 Abs 1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken. (T3)

2 Ob 644/86OGH30.09.1986

Auch; Beis wie T3 nur: Die Zulässigkeit reicht nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen. (T4)

4 Ob 540/88OGH26.04.1988

Vgl; Veröff: RZ 1988,54,226

4 Ob 556/91OGH05.11.1991

Vgl auch; nur T1

5 Ob 517/94OGH28.02.1995

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 191/98aOGH16.07.1998

nur T1; Beis wie T3

1 Ob 230/98zOGH25.05.1999

nur T1; Beis wie T3

8 Ob 269/99pOGH11.05.2000

Auch; nur T1

4 Ob 242/00tOGH30.01.2001

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 292/04vOGH27.07.2005

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 129/05dOGH28.09.2005

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

3 Ob 107/06sOGH26.07.2006

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 23/09xOGH03.06.2009

Auch; nur T1

6 Ob 34/10hOGH19.03.2010

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 139/14yOGH04.09.2014

Auch

4 Ob 206/15wOGH23.02.2016

Auch

10 Ob 112/15sOGH15.03.2016

Auch; Beisatz: Infolge der untrennbaren Einheit der Einstellung der Titelvorschüsse und der Bewilligung von Richtsatzvorschüssen für denselben Zeitraum kann der Beschluss über die Einstellung der Titelvorschüsse nur gemeinsam mit dem Beschluss über die zugrundeliegende Gewährung von Richtsatzvorschüssen rechtskräftig werden. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Unterhaltsvorschussverfahren. (T6)

1 Ob 225/17wOGH27.02.2018

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 188/16bOGH29.05.2018

Vgl auch; Beisatz: Auch die bloße Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung lässt für sich noch nicht den zwingenden Schluss auf eine Einigung der geschiedenen Eheleute über die übrige Aufteilung zu (so schon 1 Ob 225/17w mwN). (T7)<br/>Beisatz: Hier: Zu einem Berichtigungsantrag. (T8)

1 Ob 241/22fOGH27.01.2023

vgl; Beisatz: Hier: Gänzliche Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, obwohl nur die Ausgleichszahlung und die Übertragung von Miteigentumsanteilen angefochten wurde. (T9)

1 Ob 183/23bOGH23.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Untrennbarer Zusammenhang zwischen dem in dritter Instanz maßgeblichen Begehren und der vom Erstgericht vorgenommenen Zuweisung der noch offenen Kreditsumme im Innenverhältnis. (T10)

1 Ob 84/24wOGH24.07.2024

nur T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19801007_OGH0002_0050OB00556_8000000_001

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