Rechtssatz
Bei beabsichtigter Aufkündigung des Bestandvertrages mit einem Miteigentümer muss auch dessen fehlende Zustimmung durch den Außerstreitrichter ersetzt werden.
4 Ob 76/07s | OGH | 22.05.2007 |
Beisatz: Seit dem FamErbRÄG 2004 ist die Zustimmung auch dann im Außerstreitverfahren durchzusetzen, wenn sich die Verpflichtung aus einer Vereinbarung ergibt. (T2) |
2 Ob 71/12y | OGH | 30.08.2012 |
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/84 |
5 Ob 249/12x | OGH | 14.02.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bestellung eines Miteigentümers zum Fremdverwalter. (T3); Veröff: SZ 2013/18 |
5 Ob 132/18z | OGH | 18.07.2018 |
Beisatz: Das wohnungseigentumsrechtliche Außer-streitverfahren im Sinn des § 52 WEG kommt nur in den in § 52 Abs 1 WEG 2002 taxativ aufgezählten Angelegenheiten zur Anwendung, die Ersetzung der Zustimmung eines Miteigentümers zur Aufkündigung zählt nicht dazu. Die Frist für den Revisionsrekurs im allgemeinen Außerstreitverfahren beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00691_7900000_001
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