OGH 8Ob210/79; 2Ob146/80; 2Ob114/80; 2Ob110/81 (RS0030658)

OGH8Ob210/79; 2Ob146/80; 2Ob114/80; 2Ob110/8128.5.2024

Rechtssatz

Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist, auch wenn der Verletzte die bisher empfangene Gegenleistung weiterhin von jemanden nicht in der Absicht, damit den Schädiger zu entlasten, erhält. (hier: landwirtschaftlicher Facharbeiter und künftiger Hofübernehmer; die Minderung der Arbeitsleistung wird durch höheren persönlichen Einsatz seines Vater und durch Nachbarschaftshilfe gegen Entleihung von Maschinen zum Teil ausgeglichen.)

Normen

ABGB §1325

8 Ob 210/79OGH20.12.1979

Veröff: ZVR 1980/231 S 221

2 Ob 146/80OGH04.11.1980

Auch

2 Ob 114/80OGH17.02.1981

nur: Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist. (T1)<br/>Beisatz: Ehefrau des zukünftigen Hofübernehmers. (T2)

2 Ob 110/81OGH01.12.1981

Auch; Beisatz: Verhinderte Instandsetzungsarbeiten an dem mit Ehegattin gemeinsam bewohnten Haus. (T3) <br/>Veröff: ZVR 1982/188

8 Ob 86/85OGH27.02.1986

Beisatz: Hier: Bäuerin wird durch Verwandte und Nachbarschaftshilfe entlastet. (T4) <br/>Veröff: ZVR 1987/56 S 151

2 Ob 54/94OGH30.06.1994
7 Ob 33/98yOGH10.08.1998

Beisatz: Für solche Hilfskräfte kann der sonst übliche Bruttolohn in Rechnung gestellt werden. (T5)

2 Ob 333/01mOGH10.01.2002

nur T1

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

Beisatz: Der Schädiger soll durch Mehrleistungen des Verletzten oder unentgeltliche Hilfe von Dritten nicht entlastet werden. (T6)

6 Ob 75/08kOGH07.07.2008

Auch; Beisatz: Hier: Die Mitwirkung am Ausbau des Hauses war von vornherein geplant und entsprach der (Lebens-)Planung des Klägers. Daher Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte. (T7)

2 Ob 43/21vOGH24.06.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/62

2 Ob 39/24kOGH28.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19791220_OGH0002_0080OB00210_7900000_001

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