OGH 2Ob39/24k

OGH2Ob39/24k28.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M *, vertreten durch Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagten Parteien 1. M*, und 2. W *, beide vertreten durch Dr. A. Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels, sowie die auf Seiten der beklagten Parteien beigetretene Nebenintervenientin M*, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 93.012,59 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 35.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2024, GZ 1 R 163/23f‑55, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00039.24K.0528.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Am 26. Oktober 2019 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Radfahrer und der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Das Alleinverschulden am Unfall trifft den Erstbeklagten.

[2] Einziger Gegenstand des Revisionsverfahrens sind allfällige Ansprüche des Klägers auf Schadenersatz wegen unterbliebener Eigenleistungen beim Hausbau.

[3] Die Vorinstanzen wiesen diesen Teil des Klagebegehrens übereinstimmend ab.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf:

[5] 1. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt ebenso wenig vor wie die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 510 Abs 3 ZPO).

[6] 2. Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist (RS0030658; RS0030621). Der entgehende Wert der Arbeitskraft begründet daher einen Verdienstentgang, wenn die Verfügbarkeit der individuellen Arbeitskraft des Verletzten unfallkausal beeinträchtigt wird. Der Schaden infolge Verdienstentgangs entsteht bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen der Verletzte nach dem – von ihm zu behauptenden und zu beweisenden – gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte (RS0108904). Auf dieser Grundlage erkennt die Rechtsprechung auch Verdienstentgang für eine konkret geplante, unfallkausal aber verhinderte Mitwirkung beim Bau des eigenen Hauses zu (2 Ob 50/77 [2 Ob 51/77] = SZ 50/77; 2 Ob 110/81 [2 Ob 111/81] = ZVR 1982/188; 2 Ob 56/95; 6 Ob 75/08k), wobei in allen soeben zitierten Fällen bereits vor dem Unfall mit dem Hausbau begonnen oder dieser zumindest sehr konkret geplant worden war.

[7] 3. Das Berufungsgericht ist in nicht korrekturbedürftiger Auslegung der erstgerichtlichen Feststellungen (vgl RS0118891) zum Schluss gekommen, dass nicht feststehe, dass der Kläger in Zukunft Arbeitsleistungen bei einem erst zu errichtenden Haus erbracht hätte. Sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen in der Revision nicht vor.

[8] Damit hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aber im Rahmen der unter Punkt 1. dargestellten Rechtsprechung, weil sich der konkrete Fall auf Sachverhaltsebene von jenen Fällen unterscheidet, in denen der Oberste Gerichtshof bisher das Vorliegen eines positiven Schadens im Zusammenhang mit geplanten Eigenleistungen beim Hausbau bejaht hat.

[9] 4. Insgesamt war die außerordentliche Revision damit zurückzuweisen.

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