Rechtssatz
Die Berufungsverhandlung hat den Charakter einer neuen, mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der Wahrheit und des Rechts ausgestatteten Hauptverhandlung.
10 Os 118/80 | OGH | 27.01.1981 |
Veröff: EvBl 1981/177 S 497 = JBl 1981,445 |
15 Os 156/17f | OGH | 17.01.2018 |
Beisatz: Folgerichtig ist ein Neuerungsvorbringen (Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel) – bis zum Schluss der Berufungsverhandlung – gestattet (§ 467 Abs 1 StPO). (T1)<br/>Beisatz: Vorbringen zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) kann so lange erstattet werden, als Neuerungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden dürfen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19791204_OGH0002_0090OS00118_7900000_002
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