§ 3 StPO, § 281 Abs 1 Z 4 StPO, § 473 StPO, § 489 StPO, Art 6 Abs 3 lit d MRK
Im Verfahren über eine Schuldberufung darf die beantragte persönliche Vernehmung eines vom Erstgericht nicht gehörten Tatzeugen zur Überprüfung oder Entlastung des leugnenden Angeklagten vom Berufungsgericht nicht abgelehnt werden.