Rechtssatz
Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der "Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchen Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte.
1 Ob 7/81 | OGH | 16.12.1981 |
Beisatz: Ohne dass hiedurch der Belastete in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wurde; ist einmal die Ersitzung vollendet, sind bei ungemessenen Dienstbarkeiten die jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes maßgebend. (T1) Veröff: MietSlg 33041 |
1 Ob 840/82 | OGH | 24.01.1983 |
nur: Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es darauf an, zu welchen Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungzeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte. (T2) |
1 Ob 597/90 | OGH | 20.06.1990 |
nur T2; Beisatz nur: Ohne daß hiedurch der Belastete in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wurde. (T3) |
1 Ob 551/93 | OGH | 11.05.1993 |
Auch; nur: Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der "Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. (T4); Beisatz: Der Inhalt der ersessenen Dienstbarkeit bestimmt sich deshalb nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde, sofern der Verwendungszweck nicht im Verlauf der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde. (T5) |
1 Ob 295/98h | OGH | 19.01.1999 |
Auch; nur: Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der "Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchen Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungzeit verwendet wurde. (T6); Beisatz: Der Inhalt des ersessenen Rechts bestimmt sich nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde, sofern dieser nicht während der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde. (T7) |
9 Ob 1/00p | OGH | 16.02.2000 |
nur: Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es darauf an, zu welchen Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungzeit verwendet wurde. (T8) |
3 Ob 212/00y | OGH | 29.08.2001 |
Auch; Beisatz: Grenzen der Rechtsausübung sind bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau zu beachten. (T9) |
7 Ob 12/07a | OGH | 28.03.2007 |
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ausweitung einer ersessenen Wegeservitut. (T10) |
6 Ob 200/12y | OGH | 16.11.2012 |
nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T11) |
10 Ob 47/22t | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; nur T2; Beis nur wie T11; Beisatz: Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt. (T12) |
4 Ob 218/22w | OGH | 28.02.2023 |
vgl; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Ist einmal die Ersitzung vollendet, sind bei ungemessenen Dienstbarkeiten die jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes maßgebend (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19790711_OGH0002_0060OB00629_7900000_001
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