OGH 1Ob718/78; 4Ob591/95; 6Ob59/00w; 1Ob103/09t; 6Ob42/10k; 9Ob27/10a; 4Ob191/10g; 7Ob125/11z; 2Ob215/10x; 3Ob185/15z; 8Ob131/21d; 5Ob37/22k; 9Ob31/22g; 1Ob178/22s; 4Ob221/22m; 5Ob192/22d; 1Ob181/22g; 4Ob143/23t; 4Ob225/23a; 6Ob72/23s (RS0021044)

OGH1Ob718/78; 4Ob591/95; 6Ob59/00w; 1Ob103/09t; 6Ob42/10k; 9Ob27/10a; 4Ob191/10g; 7Ob125/11z; 2Ob215/10x; 3Ob185/15z; 8Ob131/21d; 5Ob37/22k; 9Ob31/22g; 1Ob178/22s; 4Ob221/22m; 5Ob192/22d; 1Ob181/22g; 4Ob143/23t; 4Ob225/23a; 6Ob72/23s20.3.2024

Rechtssatz

Den Parteien bleibt es überlassen, das Maß der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes zu bestimmen.

Normen

ABGB §1096 A1
ABGB §1096 A2
ABGB §1096

1 Ob 718/78OGH14.03.1979
4 Ob 591/95OGH05.12.1995

Auch

6 Ob 59/00wOGH23.11.2000

Auch; Beisatz: Der Umfang der Benützung des Bestandobjektes und die Pflicht zu deren Gewährung unterliegen der Parteiendisposition. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/180

1 Ob 103/09tOGH09.06.2009

Auch; Beis wie T1

6 Ob 42/10kOGH19.03.2010

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Modifizierung des gesetzlichen Zinsminderungsanspruchs durch Vertragsvereinbarungen ist grundsätzlich zulässig. (T2)

9 Ob 27/10aOGH22.12.2010

Auch; Beis ähnlich wie T1

4 Ob 191/10gOGH23.03.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Schließt der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung einen Vergleich, in dem der Mietzins auf jenen nach § 15a Abs 3 Z 4 MRG (Kategorie „D unbrauchbar“) herabgesetzt wird, ist eine weitere Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB ausgeschlossen (vgl RS0126875). (T3)<br/>Veröff: SZ 2011/35

7 Ob 125/11zOGH25.01.2012

Auch

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch<br/>Veröff: SZ 2012/20

3 Ob 185/15zOGH14.10.2015

Auch

8 Ob 131/21dOGH25.01.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die Unbrauchbarkeit bzw Unbenützbarkeit des Bestandobjektes - ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck Gastwirtschaft – ist anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Daraus folgt, dass die hier objektiv bestehende Möglichkeit der Beklagten, ein Liefer- oder Abholservice anzubieten, eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals begründet. Gleichwohl steht dem Mieter der Einwand offen, dass die Etablierung eines bislang nicht betriebenen Liefer- oder Abholservices nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre. Unzumutbarkeit wird jedenfalls dann vorliegen, wenn – etwa aufgrund des fehlenden Kundenkreises – ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre. (T4)

5 Ob 37/22kOGH31.03.2022

Vgl

9 Ob 31/22gOGH30.06.2022

Beisatz: Gastronomielokal: zumutbare Einrichtung eines Abhol- und Lieferservice. (T5)

1 Ob 178/22sOGH22.11.2022

Vgl; Beis nur wie T4; Beisatz: Hier: Schutzhütte in exponierter Lage ohne Verkehrsanbindung: Einrichtung eines Liefer- oder Abholservice nicht zumutbar. Das bloße Belassen von Inventar in den Räumen sowie das Belassen von eingelagerten Lebensmitteln, die zur Zubereitung und Verköstigung künftiger Gäste des Betriebs bestimmt waren, dann aber wegen der Betretungsverbote nicht in diesem Sinne verwendet werden konnten, stellen keine „Nutzung“ des Bestandobjekts zum vertraglich vereinbarten (Geschäfts-)Zweck dar. Selbiges gilt für die bloße Erhaltung und Verwaltung des Pachtobjekts. (T6)

4 Ob 221/22mOGH28.02.2023

vgl

5 Ob 192/22dOGH12.04.2023
1 Ob 181/22gOGH28.02.2023

Beisatz: Ist der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so kann ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID-19-Pandemie zur (gänzlichen) Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts iSd § 1104 ABGB führen. (T7)

4 Ob 143/23tOGH20.02.2024

vgl

4 Ob 225/23aOGH19.03.2024
6 Ob 72/23sOGH20.03.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0010OB00718_7800000_001