Rechtssatz
Das Recht des Grundstückseigentümers wird nur durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt.
Schikane
4 Ob 58/93 | OGH | 13.07.1993 |
Beisatz: Das Interesse der Grundeigentümerin das Entstehen einer Dienstbarkeit zu verhindern, ist höher zu bewerten als das wirtschaftliche Interesse der Beklagten, selbst wenn ihre betriebliche Existenz gefährdet wird. (T1) |
1 Ob 1035/95 | OGH | 27.02.1996 |
Auch; Beisatz: Die Verteidigung des Eigentumsrechts bei Inanspruchnahme von fremden Grund und Boden erfolgt deshalb nicht rechtsmißbräuchlich, weil bei Gewährenlassen des Nachbarn eine Dienstbarkeit ersessen werden könnte. (T2) |
1 Ob 34/18h | OGH | 17.07.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Kein Rechtsmissbrauch liegt in der Verteidigung einer Servitut gegen (auch geringfügige) Beeinträchtigungen der bestehenden Dienstbarkeit durch den Liegenschaftseigentümer, da ansonsten eine Freiheitsersitzung drohen würde. (T3) |
1 Ob 121/19d | OGH | 29.08.2019 |
Beisatz: Hier: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch; Rechtsmissbrauch und schikanöse Klagsführung bejaht, da der Kläger wusste, dass für eine Quellfassungssanierung – welcher er ausdrücklich zustimmte – allenfalls auch sein eigener Grund in Anspruch genommen wird. (T4) |
1 Ob 158/20x | OGH | 24.09.2020 |
Beisatz: Hier: Verstoß gegen die guten Sitten verneint; die Beklagte hatte die veränderte Trasse ohne Verständigung der Klägerin ausgeführt und in der Folge im behördlichen Überprüfungsverfahren einen unrichtigen Plan vorgelegt, wobei im angeschlossenen Ausführungsoperat wahrheitswidrig behauptet wurde, alle Grundeigentümer hätten der Abweichung zugestimmt. (T5) |
1 Ob 6/24z | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz: Hier: berechtigtes Interesse, weil Kläger die strittigen Liegenschaftsflächen als Garten bzw Lager- und Wartungsfläche nutzen möchte. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19761110_OGH0002_0010OB00739_7600000_002
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