OGH 13Os131/76; 13Os177/76 (RS0100646)

OGH13Os131/76; 13Os177/7631.7.2024

Rechtssatz

Das Verbot der reformatio in peius gilt sowohl für die Höhe als auch für die Anzahl der Tagessätze. Eine Kompensation im Sinne einer Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze unter gleichzeitigen Erhöhung des Tagessatzes ist nach § 290 Abs 2 StPO unzulässig.

Normen

StPO §290 Abs2 A
StPO §477 Abs2

13 Os 131/76OGH20.09.1976

Veröff: EvBl 1977/106 S 217

13 Os 177/76OGH12.12.1976
11 Os 6/77OGH12.02.1977

Veröff: RZ 1977/45 S 84

11 Os 106/83OGH28.06.1983

Vgl auch; Beisatz: Auch die Höhe des Tagessatzes ist eine selbständige Strafkomponente und unterliegt dem Verschlimmerungsverbot. (T1) Veröff: EvBl 1984/109 S 406 = SSt 54/53

9 Os 67/84OGH29.05.1984

Beisatz: Dies selbst dann, wenn hiedurch das Gesamtausmaß der Strafe gegenüber dem ersten Rechtsgang nicht überschritten wird. (T2)

12 Os 76/99OGH05.08.1999

Auch

14 Os 69/01OGH03.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Das prozessuale Verschlechterungsverbot geht den materiellrechtlichen Bestimmungen über die Strafbemessung vor. Es betrifft nicht die Gesamtsanktionslast, sondern jede einzelne Unrechtsfolge - bei in Tagessätzen bemessenen Geldstrafen jeden der Bemessungsaspekte (Anzahl und Höhe der Tagessätze) -, den Ausspruch bedingter Nachsicht und die Dauer der Probezeit je für sich. Ohne Verletzung des § 290 Abs 2 StPO darf solcherart keine Freiheitsstrafe, gleich welcher Höhe, an die Stelle einer zuvor verhängten Geldstrafe treten, eine Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe nur mit Maßgabe, dass die nach § 19 Abs 3 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe die Höhe der vorangegangenen Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf. Die - mit Bedacht normierte - Beschränkung auf den Sanktionenbereich hat notwendigerweise zur Folge, dass eine Verschlechterung auch dann nicht eintreten darf, wenn die Strafe angesichts veränderter rechtlicher Unterstellung unterhalb des daraus resultierenden Strafrahmens zu liegen kommt, sodass es des Rückgriffs auf §§ 41 f StGB nur im Fall einer Milderung gegenüber der vorangegangenen Strafe bedarf. Den in Strafdrohung und konkreter Strafe bestehenden Befugnisgrenzen für die Anwendung der §§ 37, 43a StGB aber wird durch § 290 Abs 2 StPO nicht derogiert. (T3)

14 Os 163/03OGH14.04.2004

Auch; nur: Das Verbot der reformatio in peius gilt sowohl für die Höhe als auch für die Anzahl der Tagessätze. (T4)

13 Os 47/09zOGH18.06.2009

Auch; Beisatz: Bei einer Geldstrafe bilden Anzahl und Höhe des Tagessatzes selbstständige und je für sich dem Verbot der reformatio in peius unterliegende Strafkomponenten. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist demnach auch bei Anhebung bloß eines dieser Sanktionselemente gegeben, selbst wenn - wie hier - das Gesamtausmaß der (Geld-)Strafe gegenüber dem ersten Rechtsgang nicht überschritten wird. (T5)

12 Os 29/15dOGH09.04.2015

Auch

12 Os 58/16wOGH16.06.2016

Auch

14 Os 54/24hOGH31.07.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19760920_OGH0002_0130OS00131_7600000_004

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