European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00054.24H.0731.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Jänner 2020, GZ 11 U 153/19y‑14, verletzt im Strafausspruch § 141 Abs 1 StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch ebenso aufgehoben wie (insoweit ersatzlos) der zugleich gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und es wird in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
* S* wird für das ihm zur Last liegende Vergehen der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je 4 Euro,
für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* eines am 27. September 2019 begangenen Vergehens der Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.
[2] Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO vom Widerruf der vom Bezirksgericht Josefstadt zu AZ 19 U 35/16d gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dieses Urteil steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] Das Vergehen der Entwendung ist nach § 141 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen bedroht.
[5] Indem das Bezirksgericht Innere Stadt Wien über S* eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verhängte, überschritt es seine Strafbefugnis und verletzte § 141 Abs 1 StGB.
[6] Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
[7] Die (zufolge zwischenzeitigen Ablaufs der Probezeit ersatzlose) Aufhebung des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht war aus formalen Gründen notwendig, weil solche Beschlüsse von der Rechtskraft des Strafausspruchs der Anlassverurteilung abhängen und dessen Aufhebung ihre Beseitigung erfordert (RIS‑Justiz RS0101886; Jerabek/Ropper, WK‑StPO § 494a Rz 11 und § 498 Rz 8).
[8] Bei der erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof die Verurteilung wegen einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Tat (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) als erschwerend, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und die Begehung der Tat vor längerer Zeit verbunden mit Wohlverhalten seither (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) hingegen als mildernd.
[9] Davon ausgehend war die im Spruch ersichtliche Strafe schuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes ergab sich aus dem Verschlechterungsverbot (§ 292 letzter Satz StPO; RIS‑Justiz RS0115530, RS0100646).
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