Spruch:
Das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. April 2008, GZ 38 Hv 117/08k-38, verletzt im Ausspruch über die Anzahl der Tagessätze und das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe das Gesetz in §§ 16 und 293 Abs 3 (§ 290 Abs 2) iVm § 488 Abs 1 StPO.
Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Umfang aufgehoben und die Anzahl der Tagessätze mit 180, das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe mit 90 Tagen bestimmt.
Text
Gründe:
Mit - von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpftem - Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2007, GZ 39 Hv 74/07t-19, wurde ua Sebahattin K***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und (unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB) nach § 84 Abs 1 StGB zu einer - für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, bei einer Höhe des einzelnen Tagessatzes von 11 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt. Mit Urteil vom 22. Jänner 2008, AZ 7 Bs 1/08t (ON 29), gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen vom Angeklagten Sebahattin K***** erhobenen Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck.
Im zweiten Rechtsgang erkannte dieses Sebahattin K***** mit Urteil vom 16. April 2008, GZ 38 Hv 117/08k-38, erneut des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB schuldig und verurteilte ihn - abermals unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB - zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, bei einer Höhe des einzelnen Tagessatzes von 5 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen.
Die dagegen angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 39) zog der Angeklagte mit Schriftsatz vom 13. November 2008 (ON 49) zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die im zweiten Rechtsgang vorgenommene Anhebung der Anzahl der Tagessätze steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Verletzt wurden die §§ 16 und 293 Abs 3 (§ 290 Abs 2) iVm § 488 Abs 1 StPO, denen zufolge nach Stattgebung einer lediglich zu Gunsten des Angeklagten erhobenen Berufung (wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe) im weiteren Rechtsgang keine strengere Strafe verhängt werden darf als im aufgehobenen Urteil. Bei einer Geldstrafe bilden Anzahl und Höhe des Tagessatzes selbstständige und je für sich dem Verbot der reformatio in peius unterliegende Strafkomponenten. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist demnach auch bei Anhebung bloß eines dieser Sanktionselemente gegeben, selbst wenn - wie hier - das Gesamtausmaß der (Geld-)Strafe gegenüber dem ersten Rechtsgang nicht überschritten wird (RIS-Justiz RS0100646, RS0100700). Die vorliegend im zweiten Rechtsgang - trotz unterbliebener Anfechtung des Strafausspruchs zum Nachteil des Angeklagten Sebahattin K***** - erfolgte Anhebung der Anzahl der Tagessätze und der Ersatzfreiheitsstrafe gereichte diesem somit, ungeachtet der Reduzierung der Höhe des einzelnen Tagessatzes, zum Nachteil. Gemäß § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof daher zur Kassation dieses Ausspruchs und Neubemessung der Anzahl der Tagessätze veranlasst. Dabei waren erschwerend kein Umstand, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten zu werten; unter Berücksichtigung des durch den im ersten Rechtsgang erfolgten Sanktionsausspruch gesteckten Rahmens sowie spezial- und generalpräventiver Erwägungen werden (neben der - unberührt gebliebenen - gemäß § 43 Abs 1 iVm § 43a Abs 2 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten) 180 Tagessätze und 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerecht.
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