Rechtssatz
Die Frage, ob die Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist auf Grund des Klagevorbringens und des Urteilsantrages zu entscheiden.
5 Ob 105/92 | OGH | 30.06.1992 |
Beisatz: Es ist nicht Sache des Grundbuchsgerichtes, eine allfällige Genehmigungsbedürftigkeit der Klagsführung zu prüfen. Eine allenfalls erforderliche Genehmigung der Klagsführung könnte im Prozess nachgebracht werden. (T1) <br/>Veröff: NZ 1993,45 (Hofmeister, 46) |
8 Ob 522/95 | OGH | 20.09.1995 |
Beisatz: Es hat auch eine Prüfung der Klage auf ihre Schlüssigkeit hin zu erfolgen, ob nämlich im Falle des Zutreffens des Klagsvorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen könne; dies ist Voraussetzung für die Streitanmerkung. (T2) |
7 Ob 267/00s | OGH | 06.12.2000 |
Beis wie T2; Beisatz: Dem Grundbuchsgericht als Bewilligungsgericht ist nur die Einleitung des ordentlichen Verfahrens über die Klage nachzuweisen, nicht aber, dass das Gericht, bei dem die Klage anhängig ist, für die Entscheidung nach den Bestimmungen der JN auch zuständig ist. (T3)<br/> Veröff: SZ 73/190 |
1 Ob 138/10s | OGH | 10.08.2010 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: In diesem Zusammenhang ist auch ein allfälliger Anwendungsvorrang gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften zu beachten. (T4) |
8 Ob 70/14y | OGH | 25.08.2014 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; nur: Die Unschlüssigkeit der Klage ist - ausgehend vom Klagsvorbringen - auch im Rahmen der Entscheidung über die Streitanmerkung zu prüfen. (T5)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19741112_OGH0002_0040OB00593_7400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)