OGH 8Ob513/85

OGH8Ob513/8528.2.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele A, Hausfrau, 4300 St.Valentin, Turnsdorferstraße 27, vertreten durch Dr.Harry Zampony, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Horst K***, Kaufmann,

2.) Annelore B, Geschäftsfrau, beide wohnhaft in 4050 Traun, Schloßstraße 50, vertreten durch Dr.Heinz Oppitz, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 420.000,-- samt Anhang infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 3.Dezember 1984, GZ 2 R 312/84-16, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 30.Juli 1984, GZ 8 Cg 59/83- 10, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 420.000,-- samt Anhang. Gleichzeitig stellte sie ein Eventualbegehren, wonach der zwischen Roman C, dem Rechtsvorgänger der Klägerin und den Beklagten am 22.Jänner 1974 abgeschlossene Kaufvertrag über die Grundstücke 336/1, 336/2 und 293/1, je der EZ 422, Katastralgemeinde Traun aufgehoben ist. Die Beklagten seien schuldig, der Klägerin diese Grundstücke geräumt von ihren Fahrnissen und unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu übergeben. Dieses Begehren wurde mit dem Schriftsatz AS 33/34 dahin 'präzisiert', daß die Beklagten auch schuldig seien, in die Exekution zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin einzuwilligen. Schließlich stellte die Klägerin den Antrag auf Bewilligung der Klagsanmerkung ob der EZ 422 KG Traun. Das Erstgericht bewilligte die Klagsanmerkung.

Rechtliche Beurteilung

Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Beklagten gab das Rekursgericht Folge; es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Antrag der Klägerin auf Anmerkung der Klage abwies. Das Gericht zweiter Instanz vertrat folgende Auffassung:

Eine Streitanmerkung im Sinne des § 61 GBG setze einerseits die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes, zumindest aber eines Rechtes, das zufolge besonderer Bestimmung einem dinglichen Rechte gleichzuhalten ist, an einer verbücherten Liegenschaft voraus und verlange des weiteren, daß derjenige, der diese Anmerkung anstrebe, in seinem bücherlichen Recht verletzt wurde. Die Streitanmerkung sei in den §§ 61 bis 72 GBG erschöpfend geregelt. Im vorliegenden Fall begehre die Klägerin die Zahlung eines Betrages von S 420.000,--. Damit werde in keiner Weise irgendein Bezug zu bücherlichen Rechten hergestellt. Selbst wenn aus dem Eventualbegehren ein solcher Bezug ableitbar wäre, komme dieser nicht zum Tragen, weil ein Eventualbegehren erst dann Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung werde, wenn dem Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. In dem dagegen erhobenen Rekurs beantragt die Klägerin die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Auch nach Ansicht der Klägerin sei das Hauptbegehren keine ausreichende Grundlage für die beantragte Streitanmerkung; wohl aber handle es sich beim Eventualbegehren um ein solches, das die Streitanmerkung rechtfertige. Diese Ausführungen sind stichhältig:

Die Frage, ob die Streitanmerkung zu bewilligen ist, kann nur auf Grund des Klagevorbringens und des Urteilsantrages entschieden werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht zu bewilligen, und zwar auch dann nicht, wenn auf Grund dieses Anspruches der Erwerb eines bücherlichen Rechtes begehrt wird (EvBl 1971/43; RZ 1977/28, 58 uva). Ein Streitanmerkung iS des § 61 GBG setzt einerseits die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes, zumindest aber eines Rechtes, das zufolge besonderer Bestimmung einem dinglichen Rechte gleichzuhalten ist, an einer verbücherten Liegenschaft voraus (SZ 44/38) und verlangt des weiteren, daß derjenige, der diese Anmerkung anstrebt, in seinem bücherlichen Recht verletzt worden ist (SZ 2/7 und 61; 7 Ob 634/77, ImmZ 1978, 256). Ohne Zweifel kommt dem Hauptbegehren auf Bezahlung eines Betrages von S 420.000 die Eigenschaft nicht zu, als Grundlage für eine Streitanmerkung zu dienen.

Anders verhält es sich jedoch bei dem vorliegenden Eventualbegehren, mit welchem auf der Grundlage des § 25 Abs 5 oöROG die bücherliche Wiederherstellung des vorigen Zustandes im Sinne der durch Universalsukzession legitimierten Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin begehrt wird.

Dieses Begehren ist darauf gestützt, daß die Einverleibung infolge des nachträglichen Wegfalles des rechtlichen Titels, auf dem sie beruhte, ungültig sei. Auch ein solches Begehren rechtfertigt die Streitanmerkung (vgl. Bartsch Grundbuchsgesetz, 523). Die Voraussetzungen des § 61 GBG liegen daher vor (vgl. auch SZ 14/207). Im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes ist es hier unmaßgeblich, daß das die Streitanmerkung rechtfertigende Begehren ein Eventualbegehren ist.

Auch das Eventualbegehren bewirkt schon mit der Zustellung der Klageschrift bzw. mit der nachträglichen Antragstellung in der mündlichen Streitverhandlung Streitanhängigkeit (Fasching 1133). Es könnte sich im Verfahren durchaus als berechtigt erweisen. Die vom Erstgericht bewilligte Streitanmerkung entsprach daher der Sach- und Rechtslage.

Dem Revisionsrekurs der Klägerin war sohin Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen. Ein Kostenzuspruch hatte nicht zu erfolgen (EvBl 1971/43).

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