European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00634.77.0915.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Mit der Behauptung, sie habe den Beklagten die Liegenschaft EZ * KG * verkauft, die Beklagten hätten sich im Kaufvertrag verpflichtet, ob der gekauften Liegenschaft eine Dienstbarkeit zum Zwecke der Zufahrt mit PKW zugunsten der Eigentümer der EZ 1* KG * einzuräumen und sie weigerten sich nunmehr, der Vereinbarung über die Einräumung einer Dienstbarkeit zu entsprechen, begehrt die Klägerin, die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des entsprechenden Dienstbarkeitsvertrages einzuwilligen. Verbunden mit der Klage ist ein Antrag auf Streitanmerkung in der EZ * KG *, dem das Erstgericht stattgegeben hat.
Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf Streitanmerkung mit der Begründung ab, die Klägerin sei in einem bürgerlichen Recht noch nicht verletzt, weshalb eine Anmerkung nach § 61 GBG nicht möglich sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht zu bewilligen ist, und zwar auch dann nicht, wenn auf Grund dieses Anspruches der Erwerb eines bücherlichen Rechtes begehrt wird (EvBl 1971/43, RZ 1977/28, EvBl 1965/13 uva). Eine Streitanmerkung setzt also die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes, zumindest aber eines Rechtes, das zufolge besonderer Bestimmungen einem dinglichen Recht gleichzuhalten ist, an einer verbücherten Liegenschaft voraus (SZ 44/38). Schon der Umstand, daß die Klägerin kein dingliches Recht geltend macht, sondern nur die Durchsetzung eines obligatorischen Anspruches auf Begründung eines dinglichen Rechtes durch Einverleibung behauptet, was sie nunmehr selbst erkennen dürfte, steht einer Streitanmerkung entgegen. Hiezu kommt, daß nach der nunmehr ebenfalls ständigen Rechtsprechung Voraussetzung für eine Streitanmerkung ist, daß derjenige, der diese Anmerkung anstrebt, in einem bücherlichen Recht verletzt worden ist. Dieser Grundsatz wurde seit dem Jahre 1920 (SZ 2/7 und SZ 2/61) ständig vertreten. Damit scheint auch die im Rekurs zitierte vereinzelte Entscheidung aus dem 19. Jahrhundert (GlU 7269) überholt. Die zweite zitierte Entscheidung aus dieser Zeit (GlU 7767) hatte einen Streit um ein im Grundbuch einverleibtes Wiederkaufsrecht zum Gegenstand, sodaß der Kläger damals zumindest behauptete, in einem bücherlichen Recht verletzt zu sein. Was schließlich die dritte im Rekurs angeführte Entscheidung 1 Ob 67/71 = SZ 44/38 anlangt, wurde dort gerade jener Rechtstandpunkt vertreten, der auch der Entscheidung des Rekursgerichtes zugrunde liegt. Abgesehen davon, daß das dortige Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Streitanmerkung keinen Erfolg hatte, wurde lediglich unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 547 und 823 ABGB ausgeführt, daß eine Streitanmerkung bezüglich einer Erbschaftsklage zulässig sei. Zur Sicherung eines bloß obligatorischen Anspruches wurde eine solche Anmerkung vom Obersten Gerichtshof in der genannten Entscheidung als unzulässig bezeichnet. Schließlich beruht die Zulässigerklärung einer Streitanmerkung bezüglich einer Teilungsklage auf der Erwägung, daß der Teilungskläger bereits grundbücherlicher Eigentümer ist (EvBl 1965/13, SZ 25/305 ua). Es ergibt sich sohin, daß auch die vom Revisionsrekurs angeführten Entscheidungen keine Handhabe für ein Abgehen von der vom Rekursgericht richtig dargestellten Judikatur bieten.
Da die Klägerin lediglich die Durchsetzung eines obligatorischen Anspruches anstrebte und das von ihr angestrebte Recht bisher nie Gegenstand einer Grundbuchseintragung war, erscheint das Begehren auf Streitanmerkung nicht berechtigt.
Dem Revisionsrekurs mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Abgesehen von der Erfolglosigkeit des Revisionsrekurses ist die Kostenentscheidung auch darin begründet, daß im Grundbuchsverfahren grundsätzlich kein Kostenzuspruch vorgesehen ist (EvBl 1971/43 ua).
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