OGH 8Ob522/95

OGH8Ob522/9520.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Landesgrundverkehrsreferent der Tiroler Landesregierung Dr.Josef G*****, vertreten durch Dr.Grosch und Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1) W***** Gesellschaft mbH, ***** und 2) Wilhelm K*****, beide vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Feststellung (Streitwert S 140.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 30.Mai 1994, GZ 4 R 137/94-7, womit infolge Rekurse beider beklagten Parteien der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.April 1994, GZ 6 Cg 83/94f-2, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Beschlüsse werden abgeändert und der Antrag des Klägers, seine Klage im GB ***** wie folgt anzumerken:

a) bei dem auf Anteil 35 in EZ ***** C-LN 27a einverleibten Vorkaufsrecht und unter C-LN 28a einverleibten Pfandrecht im Höchstbetrag von S 409.042,-- je für Wilhelm K*****, geboren am 15.11.1920;

b) auf Anteil 16 in EZ ***** bei dem unter C-LN 3a einverleibten Vorkaufsrecht dem unter C-LN 4 einverleibten Pfandrecht im Höchstbetrag von S 35.000,-- je für Wilhelm K*****, geboren am 15.11.1920,

wird abgewiesen.

Die Anträge, das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 und das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt mit seiner am 18.4.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage das Urteil:

"Die Treuhandverträge vom 2./8.11.1972, abgeschlossen zwischen der erstbeklagten Partei als Treuhandnehmerin und der zweitbeklagten Partei als Treuhandgeber, erliegend in der Urkundensammlung des Bezirksgerichtes *****, aufgrund welcher zugunsten der zweitbeklagten Partei nachstehende Grundbuchseinverleibungen bewilligt worden sind:

sind nichtig;

die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die Prozeßkosten zu ersetzen, dies binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang."

Er bringt dazu vor, die Erstbeklagte sei grundbücherliche Eigentümerin der im Klagebegehren genannten Liegenschaftsanteile (Wohnungseigentumseinheiten). Sie habe beabsichtigt, diese dem Zweitbeklagten ins Eigentum zu übertragen, doch habe die Landesgrundverkehrsbehörde im Jahre 1972 infolge der deutschen Staatsangehörigkeit des Zweitbeklagten den Erwerb nicht bewilligt. In der Folge seien die im Klagebegehren erwähnten Treuhandverträge abgeschlossen worden, die Schein- oder Umgehungsgeschäfte darstellten, um den wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck weitmöglichst zu erreichen, der zunächst mit der Eigentumsübertragung beabsichtigt gewesen sei, infolge Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung aber nicht habe erreicht werden können. Mit diesen Treuhandverträgen sei unter anderem vereinbart worden, daß der Zweitbeklagte das Vorkaufsrecht an den Wohnungseigentumseinheiten eingeräumt erhalte, und daß zur Sicherstellung der vom Zweitbeklagten für die Wohnungseigentumseinheiten bezahlten Beträge von S 409.042,-- und S 35.000,-- die Erstbeklagte dem Zweitbeklagten die Wohnungseigentumseinheiten verpfände. Entsprechende Einverleibungen im Grundbuch seien aufgrund der Treuhandverträge erfolgt. Die Treuhandverträge seien daher nichtig.

Gleichzeitig hat der Kläger die Anmerkung dieser Klage im GB ***** bei beiden Anteilen je hinsichtlich der Einverleibung des Vorkaufsrechtes und des Pfandrechtes beantragt.

Mit Beschluß vom 19.4.1994, ON 2 hat das Erstgericht die beantragte Klageanmerkung bewilligt.

Das Rekursgericht gab den von beiden beklagten Parteien erhobenen Rekursen nicht Folge. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem S 50.000,-- übersteigenden Betrag und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG (§ 126 Abs 1 GBG) für nicht zulässig.

Das Rekursgericht teilte nicht die von den Rekurswerbern gegen das TGVG 1993 im einzelnen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken, auch die Rückwirkungsbestimmung des § 40 Abs 6 TGVG 1993 hielt es für unbedenklich. Gemäß § 5 ABGB wirkten zwar Gesetze nicht zurück, dabei handle es sich aber um keinen Verfassungsgrundsatz. Es könne daher auch in einem einfachen Gesetz eine Rückwirkung angeordnet werden. Treuhandverträge zur Umgehung von genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften zum Liegenschaftserwerb durch Ausländer seien häufig nichtige Umgehungsgeschäfte. Zur Frage der Zulässigkeit der Bewilligung einer Streitanmerkung sei aber eine nähere Prüfung nicht erforderlich, denn die Bewilligung habe allein aufgrund des Klagevorbringens und des Urteilsantrages zu erfolgen. Nur im Falle einer a-limine-Zurückweisung sei eine Streitanmerkung unzulässig. Aufgrund des § 16a TGVG 1983 sei auch für zurückliegende Geschäfte das Recht auf Klagsanmerkung gegeben. Eine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG liege nicht vor.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, ihn abzuändern und den Antrag auf Anmerkung der Klagsanmerkung abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zum TGVG 1993 bzw TGVG 1983 keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und die Frage der zulässigen Streitanmerkung wegen der Bedeutung des Grundverkehrsrechtes, insbesondere nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft, von weit über den Einzelfall hinausreichender grundsätzlicher Bedeutung ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Zur Zeit des Abschlusses der angefochtenen Rechtsgeschäfte stand das (Tiroler) Grundverkehrsgesetz 1970 (GVG 1970) in Geltung (LGBl 4/1970 = Kundmachung der Landesregierung vom 18.12.1970 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1966). Der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedurfte gemäß § 3 Abs 1 ua jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb (lit a), nicht aber die Einverleibung eines Vorkaufsrechtes und eines Pfandrechtes. Wurde die Zustimmung im Sinne der §§ 3 bis 6 dieses Gesetzes versagt, so war der Rechtserwerb nichtig (§ 16 Abs 1). Eine ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bzw trotz Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb erfolgte bücherliche Eintragung war gemäß § 16 Abs 3 und 4 leg cit zu löschen. Diese Löschung nach Abs 3 oder 4 war jedoch nicht mehr zulässig, "wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind oder wenn Dritte im guten Glauben auf diese Eintragung bücherliche Rechte erworben haben" (§ 16 Abs 5 leg cit).

Mit Gesetz vom 6.7.1983, LGBl 57, wurde das Grundverkehrsgesetz 1970 unter anderem in der Bestimmung des § 16 Abs 5 neu gefaßt (Art I Z 11): "Eine Löschung nach Abs 3 oder 4 ist nicht zulässig, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind".

Mit Kundmachung der Landesregierung vom 18.10.1983, LGBl 69, wurde das Grundverkehrsgesetz 1970 als Grundverkehrsgesetz 1983 wieder verlautbart. Gemäß § 3 Abs 1 lit h bedurfte unter anderem auch jede Art der Begründung von Pfandrechten an Grundstücken zugunsten von Personen, die dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 2 angehören (insbesondere Ausländer), soweit das Pfandrecht der Besicherung einer Forderung im Zusammenhang mit einem Rechtserwerb dient, der nach diesem Gesetz der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, einer solchen Genehmigung. § 16 Abs 5 blieb unverändert.

Mit Gesetz vom 3.7.1991, LGBl 74, in Kraft getreten mit 1.10.1991 (Art II Abs 1), wurde das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 geändert. An die Stelle des § 3 Abs 1 lit h) trat die lit i) mit einer hier nicht erheblichen Teiländerung. Durch Art I Z 40 wurde der Absatz 5 des § 16 aufgehoben. Als weitere Änderung (Art I Z 41) wurde nach § 16 folgende Bestimmung als § 16a eingefügt:"

§ 16a

Feststellungsklage

des Landesgrundverkehrsreferenten

(1) Der Landesgrundverkehrsreferent kann bei Gericht Klage auf Feststellung erheben, ob ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn Grund zur Annahme besteht, daß ein Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegt. Die Erhebung der Klage auf Feststellung ist auf Antrag des Landesgrundverkehrsreferenten im Grundbuch anzumerken.

(2) Stellt das Gericht fest, daß ein solches Rechtsgeschäft nichtig ist, so hat das Grundbuchsgericht eine bereits erfolgte Eintragung des Rechtserwerbes im Grundbuch zu löschen und den früheren Grundbuchsstand herzustellen. Der Landesgrundverkehrsreferent hat dem Grundbuchsgericht die Entscheidung des Gerichtes über die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes unverzüglich mitzuteilen."

Art II Abs 3 leg cit lautet: "Auf Rechtserwerbe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im Grundbuch eingetragen sind, ist § 16 Abs 5 weiterhin anzuwenden."

Art II Abs 4 leg cit lautet: "Das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach § 16a Abs 1 Feststellungsklage zu erheben, erstreckt sich auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte."

Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 idF der Nov 1991 wurde durch das Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol vom 7.7.1993, LGBl 1993/82 abgelöst (TGVG 1993). Nach den Übergangsbestimmungen (§ 40) sind die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsrechtlichen Verfahren nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 idgF zu Ende zu führen.

§ 40 Abs 4 leg cit lautet: "Auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 in der geltenden Fassung anzuwenden."

§ 40 Abs 6 leg cit lautet: "Das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach § 35 Abs 1 Feststellungsklage zur erheben, erstreckt sich auch auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte. Auf Verfahren nach § 35 Abs 2, die ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführtes Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, ist das Grundverkehrsgesetz 1983 in der geltenden Fassung anzuwenden."

§ 33 TGVG 1993 betrifft die Unwirksamkeit der Eintragungen im Grundbuch und § 34 leg cit die Rückabwicklung nach einer Löschung gemäß § 33 Abs 5 und zwar jener Rechte, die nicht in gutem Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, insbesondere nach einer Anmerkung nach § 33 Abs 2, erworben worden sind.

Gemäß § 35 Abs 1 TGVG 1993 sind Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw dem in Wahrheit beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Der Landesgrundverkehrsreferent kann eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erheben (Abs 2 leg cit), wobei die Erhebung dieser Klage auf Antrag des Landesgrundverkehrsreferenten im Grundbuch anzumerken ist. Wird der Klage stattgegeben, so hat das Grundbuchsgericht eine bereits durchgeführte Eintragung des Rechtserwerbes zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen; § 34 (Rückabwicklung) ist anzuwenden (§ 35 Abs 5 leg cit).

Die Bestimmung des § 40 Abs 7 lautet: "Die §§ 33 und 34 gelten auch für grundbücherlich bereits durchgeführte Rechtserwerbe, für die nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 in der geltenden Fassung eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre."

Im TGVG 1993 fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung über die Rückwirkung der Befugnis des Landesgrundverkehrsreferenten gemäß § 35 TGVG 1993 im Hinblick auf - siehe § 40 Abs 6 TGVG 1993 letzter Satz - Art II Abs 3 des TGVG 1983 idF des Gesetzes vom 3.7.1991, LGBl 1991/74, wonach die Dreijahresfrist ab der Eintragung im Grundbuch gemäß § 16 Abs 5 TGVG 1983 weiterhin gilt. Aus dem Zusammenhalt von Art II Abs 3 und 4 leg cit muß gedoch gefolgert werden, daß der Landesgrundverkehrsreferent ua Schein- und Umgehungsgeschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehen, nur anfechten kann, wenn ihre bücherliche Eintragung in den letzten drei Jahren vor dem Inkrafttreten und somit nicht vor dem 1.10.1988 erfolgt ist. Die gegenteilige Annahme wäre kaum begründbar, zumal der Grundverkehrsbehörde bisher (§ 16 Abs 3-5 aF) und im Sinne des Art II Abs 3 leg cit auch in der Folge nur die Dreijahresfrist zur Versagung bzw Erlassung eines negativen Feststellungsbescheides - ab Eintragung - zugestanden wurde. Sie widerspräche aber auch dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechtes7, Rz 135):

§ 5 ABGB ist zwar kein Verfassungsgrundsatz (EvBl 1972/218; VfSlg 5051); die Anordnung einer zeitlich unbegrenzten Rückwirkung eines Gesetzes "bis in die Tiefen der Geschichte" wäre aber mit dem Sachlichkeitsgebot (vgl Korinek FS Melichar [1983], 39; Holoubek ÖZW 1991, 72; Walzel von Wiesentreu/Sallinger, Die Feststellungsklage nach dem TGVG 1993, ImmZ 1994, 219, 223 bis FN 84) zweifellos unvereinbar. Die Nichtigkeit selbst kann zwar zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden; eine Rückforderung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ist aber auch nur innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist möglich (Koziol-Welser Grundriß I10, 147).

Eine unbegrenzte oder auch (nur) mit 30 Jahren begrenzte Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen, die entgegen der bisherigen Rechtslage vom Normadressaten im nachhinein ein bestimmtes Verhalten verlangen, erschiene im Sinne des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit zweifellos bedenklich, zumal sich schon grundsätzlich niemand nach Gesetzen richten kann, die es noch gar nicht gibt (F.Bydlinski-Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 5). Von einer gesetzlichen Fixierung an sich schon bekannter Rechtsgrundsätze, die auch rückwirkend unbedenklich sein könnte (F.Bydlinski aaO), im Sinne einer bloßen deklarativen Wirkung, kann hier nicht die Rede sein. Nach der gebotenen verfassungskonformen Auslegung ergibt sich daher, daß eine Rückwirkung der Bestimmungen über die Erhebung von Feststellungsklagen durch den Landesgrundverkehrsreferenten in die Zeit vor dem 1.10.1988 nicht eintritt.

Die Ausübung der Befugnis zur Klagserhebung ist im Gesetz für die Zukunft an keine Frist gebunden. Ob diese zeitlich unbegrenzte Klagemöglichkeit des Landesgrundverkehrsreferenten bedenklich erscheint (Walzel von Wiesentreu/Sallinger aaO, 222) ist hier nicht zu untersuchen. Eine Rückwirkung vor den 1.10.1988 ist aus den dargelegten Gründen nicht gegeben.

Über die Zulässigkeit einer Streitanmerkung gemäß § 61 GBG kann nur aufgrund des Klagevorbringens und des Urteilsantrages entschieden werden (EvBl 1963/3, 14; NZ 1993, 45 mit Anm Hofmeister 46 ua). Im Grundbuchsverfahren, das für die Streitanmerkung maßgeblich ist (E 77 zu § 61 GBG in MGA4), ist die Prüfung aufgrund der vorliegenden Urkunden und des Grundbuchsstandes vorzunehmen. Verfehlt ist die vom Rekursgericht im Anschluß an SZ 6/190 gezogene Schlußfolgerung, nur dann, wenn eine Klage a limine zurückgewiesen werde, sei die Streitanmerkung unzulässig. Vielmehr hat über die Zulässigkeitsprüfung hinaus auch eine Prüfung der Klage auf ihre Schlüssigkeit hin zu erfolgen, ob nämlich im Falle des Zutreffens des Klagsvorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen könne; dies ist Voraussetzung für die Streitanmerkung.

Nach dem Klagevorbringen und dem Urteilsantrag bezieht sich hier die Klagsanmerkung auf bücherliche Rechte aus angeblich Umgehungsgeschäfte darstellenden Treuhandverträgen aus dem Jahr 1972. Für die Bewilligung dieser Anmerkung fehlt mangels Anfechtbarkeit - siehe oben - der Eintragungen eine abstrakt taugliche Rechtsgrundlage, ebenso als würde eine ihrer Art nach unzulässige Streitanmerkung (vgl E 24 ff zu § 61 GBG in MGA10) begehrt werden.

Bei dieser Rechtslage ist auf eine Verfassungswidrigkeit des TGVG 1993 im weiteren Umfange der Rechtsmittelbehauptungen nicht mehr einzugehen. Der Antrag, im Sinne des Artikel 89 B-VG vorzugehen, ist daher zurückzuweisen (9 Ob A 74/94; 8 Ob S 9/94; ImmZ 1985, 174), weil schon die gebotene verfassungskonforme Auslegung die Unanwendbarkeit des TGVG 1993 auf Rechtsgeschäfte aus dem Jahr 1972 zur Folge hat.

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