OGH 2Ob183/23k

OGH2Ob183/23k25.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowiedie Hofräte Hon.‑Prof. PD. Dr. Rassi, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig, Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Christof Herzog, Rechtsanwalt in Feldkirchen in Kärnten, gegen die beklagte Partei DD*, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Villach, wegen Einwilligung in die Einverleibung, hier: Streitanmerkung im Grundbuch, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. August 2023, GZ 7 R 47/23w‑55, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00183.23K.1025.00

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Grundbuchsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Klägers, seine auf Einwilligung in die (erstmalige) Einverleibung seines Eigentumsrechts gerichtete Klage ob der von ihm von einem Dritten erworbenen und an die Beklagte vor Einverleibung seines Eigentumsrechts weiterveräußerten Liegenschaft anzumerken, ab.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zeigt keine Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

[3] 1. Die Frage, ob die Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist aufgrund des Klagevorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden (RS0074232).

[4] 2. Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen (RS0016506 [T1]).

[5] Voraussetzung für eine Streitanmerkung nach § 61 Abs 1 GBG ist nach ständiger Rechtsprechung, dass derjenige, der diese Anmerkung anstrebt, in einem bücherlichen Recht verletzt worden ist (RS0060512). Demgegenüber ist eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht zu bewilligen (RS0060629), und zwar auch dann nicht, wenn aufgrund des Anspruchs der Erwerb eines bücherlichen Rechts begehrt wird (RS0060629 [T1; T7]). Die Streitanmerkung setzt nach § 61 Abs 2 GBG zudem voraus, dass die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird (RS0060511).

[6] 3. Wenn das Rekursgericht die Voraussetzungen sowohl einer Streitanmerkung nach § 61 GBG als auch eines Analogieschlusses verneint hat, ist dies im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung nicht korrekturbedürftig. Weshalb die auf die Anfechtung des mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrags gestützte, auf Einwilligung in die (erstmalige) Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers (auf Grundlage seines Kaufvertrags mit den ursprünglichen Eigentümern) gerichtete Klage nach Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus gleichkommen soll, legt der bloß mit seinem Schutzbedürfnis argumentierende Kläger nicht dar. Aus dem bloßen Umstand, dass die Beklagte im Weg des § 22 GBG als Eigentümerin eingetragen wurde, ist eine funktionelle Ähnlichkeit mit einem einer Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus nicht abzuleiten. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass demjenigen, der aufgrund eines behaupteten Eigentumserwerbstitels erst bücherliches Eigentum erwerben will, die Streitanmerkung nicht zu bewilligen ist (RS0060629 [T1]; 7 Ob 12/11g).

Stichworte