OGH 5Ob45/94; 1Ob2133/96z; 1Ob397/97g; 1Ob292/98t; 7Ob1/01z; 6Ob263/01x; 7Ob313/01g; 8Ob80/08k; 5Ob136/08y; 5Ob135/08a; 1Ob138/10s; 8Ob36/12w; 2Ob16/13m; 10Ob82/15d; 5Ob150/15t; 2Ob231/15g; 5Ob189/16d; 2Ob183/23k; 5Ob93/24y (RS0016506)

OGH5Ob45/94; 1Ob2133/96z; 1Ob397/97g; 1Ob292/98t; 7Ob1/01z; 6Ob263/01x; 7Ob313/01g; 8Ob80/08k; 5Ob136/08y; 5Ob135/08a; 1Ob138/10s; 8Ob36/12w; 2Ob16/13m; 10Ob82/15d; 5Ob150/15t; 2Ob231/15g; 5Ob189/16d; 2Ob183/23k; 5Ob93/24y6.6.2024

Rechtssatz

Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen (hier: die Klägerinnen streben die Aufhebung ihrer "Eigentumsgemeinschaft" mit der Beklagten in Ansehung eines mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils an, als dessen Eigentümer noch ihr Vater im Grundbuch eingetragen ist; nach den Klagsbehauptungen sei Erbin nach ihrem Vater dessen nachverstorbenen Ehefrau, die Mutter der Streitteile gewesen, zu deren Nachlass die Streitteile je zu 1/3 unbedingte Erbserklärungen abgegeben haben. Die Ähnlichkeit ihres Urteilsbegehrens mit dem einer Klage auf Zivilteilung gemeinsamen Liegenschaftseigentums trägt jedoch ihren Antrag auf grundbücherliche Anmerkung erleichtert werden soll, kann nämlich nur das Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft sein; Voraussetzung ist jedenfalls bestehendes Miteigentum, eben an diesen Eigentumsrecht fehlt es den Klägerinnen).

Normen

ABGB §830 B1
GBG §60
GBG §61 B1
GBG §61 B3

5 Ob 45/94OGH21.06.1994
1 Ob 2133/96zOGH25.06.1996

nur: Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen. (T1)

1 Ob 397/97gOGH15.12.1997

nur: Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. (T2)

1 Ob 292/98tOGH27.10.1998

nur T1

7 Ob 1/01zOGH23.01.2001

Vgl auch; nur T2

6 Ob 263/01xOGH29.11.2001

nur: Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen. (T3)<br/>Beisatz: Wenn dem Anfechtungsberechtigten rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, sich gegen schädliche Handlungen des Anfechtungsgegners zu schützen, fällt das besondere Rechtsschutzbedürfnis als Argument für eine Analogiebildung weg. (T4)

7 Ob 313/01gOGH17.04.2002

nur T1

8 Ob 80/08kOGH10.07.2008

nur T1

5 Ob 136/08yOGH14.07.2008

nur T1

5 Ob 135/08aOGH14.07.2008

nur T1

1 Ob 138/10sOGH10.08.2010

nur T2; Beisatz: Hier: § 35 Abs 2 TirGVG. (T5)

8 Ob 36/12wOGH24.04.2012

nur T2; Beisatz: Die Streitanmerkung kommt auch nicht als Sicherungsmittel einer Einstweiligen Verfügung iSd § 382 EO in Betracht. (T6)

2 Ob 16/13mOGH25.04.2013

nur T1

10 Ob 82/15dOGH22.10.2015

Auch; nur T1

5 Ob 150/15tOGH21.12.2015

nur T1

2 Ob 231/15gOGH27.10.2016

Auch; nur T1

5 Ob 189/16dOGH22.11.2016

nur T1

2 Ob 183/23kOGH25.10.2023

Beisatz wie T1

5 Ob 93/24yOGH06.06.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19940621_OGH0002_0050OB00045_9400000_001

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