OGH 13Os42/74; 12Os59/83; 9Os137/84; 13Os108/84; 12Os37/85; 14Os44/99; 15Os11/24t (RS0100904)

OGH13Os42/74; 12Os59/83; 9Os137/84; 13Os108/84; 12Os37/85; 14Os44/99; 15Os11/24t17.4.2024

Rechtssatz

Nichtigkeit gemäß õ 345 Abs 1 Z 6 StPO wegen Verletzung des õ 317 Abs 2 StPO ist auch bei unlogischer Reihenfolge der gestellten Fragen gegeben (hier: Die auf Notwehr im Sinne õ 2 lit g 1.Alternative StG lautende Zusatzfrage wurde nach der auf schuldhafte Notwehrüberschreitung gerichteten Eventualfrage gestellt, wobei die Vorfrage, ob überhaupt der Rechtfertigungsgrund der Notwehr vorliegt, von der vorherigen Bejahung der auf fahrlässige Überschreitung der Grenzen der Notwehr gerichteten Eventualfrage abhängig gemacht wurde).

Normen

StPO §317
StPO §345 Abs1 Z6

13 Os 42/74OGH06.05.1974
12 Os 59/83OGH06.10.1983

Vgl auch

9 Os 137/84OGH25.09.1984

Vgl auch; Veröff: JBl 1985,373

13 Os 108/84OGH27.09.1984

Vgl auch; Beisatz: Die Zusatzfrage nach Notwehr ist logischerweise vor der Eventualfrage auf Notwehrüberschreitung zu stellen. (T1)

12 Os 37/85OGH09.05.1985

Vgl auch; nur: Nichtigkeit gemäß õ 345 Abs 1 Z 6 StPO wegen Verletzung des õ 317 Abs 2 StPO ist auch bei unlogischer Reihenfolge der gestellten Fragen gegeben. (T2)

14 Os 44/99OGH14.09.1999

nur: Nichtigkeit gemäß õ 345 Abs 1 Z 6 StPO wegen Verletzung des õ 317 Abs 2 StPO ist auch bei unlogischer Reihenfolge der gestellten Fragen gegeben. (T3) Beisatz: Unlogische Reihenfolge, wenn hiedurch der erschöpfenden faktischen und rechtlichen Beurteilung des Falles durch die Geschworenen hinderlich sein darf. (T4)

15 Os 11/24tOGH17.04.2024

vgl; Beisatz: Ein offenkundiger Schreibfehler allein stellt keinen Verstoß gegen § 317 StPO dar und führt demnach nicht zur Nichtigkeit nach § 345 Abs1 Z 6 StPO. (T5)<br/>Beisatz: Hier: irrtümliche Verdoppelung im Hinweis der Eventualfrage ("nur zu beantworten für den Fall der Verneinung der Verneinung der Hauptfrage 1."). (T6)

Dokumentnummer

JJR_19740506_OGH0002_0130OS00042_7400000_002

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