Rechtssatz
Die Vereinbarung, einen Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen ihn sein Vorgänger besessen und benützt hat, zu übernehmen, ist in der Regel als Eintritt in eine bestehende Benützungsvereinbarung anzusehen ( MietSlg 21073 ).
7 Ob 165/73 | OGH | 07.11.1973 |
Veröff: MietSlg 25058 |
1 Ob 300/01a | OGH | 29.01.2002 |
Vgl; Beisatz: Obligatorische Rechtsverhältnisse gehen nur bei entsprechender Vereinbarung auf den Einzelrechtsnachfolger über. (T1) Beisatz: Eine derartige Vereinbarung wird insbesondere im Bereich des Bestandrechts auch im vertraglichen Eintritt des Erwerbers in sämtliche Rechte und Pflichten des Veräußerers gesehen. (T2) |
4 Ob 236/15g | OGH | 27.01.2016 |
Auch; Beisatz: Der Eintritt umfasst im Zweifel aber nur solche Verpflichtungen, die unmittelbar mit der Nutzung der veräußerten Liegenschaft oder des veräußerten Liegenschaftsanteils zusammenhängen. Eine bloß obligatorische Pflege- und Betreuungsverpflichtung ist dem mangels unmittelbaren Bezugs zur Liegenschaft nicht gleichzuhalten. (T3) |
4 Ob 238/19g | OGH | 28.01.2020 |
Beisatz: Hier: Keine Überbindung einer Kaufoption. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19731107_OGH0002_0070OB00165_7300000_002
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