Rechtssatz
Infolge Amtswegigkeit der Zustellung sind allfällige Unrichtigkeiten in der Beurkundung von Amts wegen zu erheben und zu beachten.
§ 110 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.
3 Ob 73/70 | OGH | 24.06.1970 |
Veröff: RZ 1970,221 |
13 Os 129/73 | OGH | 23.10.1973 |
Veröff: EvBl 1974/147 S 306 = RZ 1974/7 S 12 |
7 Ob 609/76 | OGH | 10.06.1976 |
Beisatz: Es wäre deshalb sowohl die Richtigstellung eines auf dem Zustellungsausweis irrig angegebenen Zustelldatums als auch der Nachweis möglich, dass einem Rückscheinbrief trotz seiner Bezeichnung bestimmte Aktenstücke nicht beilagen (GlUNF 420, SZ 18/174). (T1) <br/>Veröff: RZ 1977/26 S 57 |
6 Ob 711/78 | OGH | 14.02.1979 |
Auch |
5 Ob 507/84 | OGH | 31.01.1984 |
Beisatz: Irrige Angabe des Zustelltages auf Rückschein. (T2) |
3 Ob 288/97t | OGH | 29.10.1997 |
Beis wie T1 nur: Es wäre deshalb die Richtigstellung eines auf dem Zustellungsausweis irrig angegebenen Zustelldatums möglich. (T3) |
7 Ob 87/02y | OGH | 09.10.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Dem Rechtsmittelwerber steht der Beweis der Unrichtigkeit dieser Beurkundung offen. (T4) |
3 Ob 60/04a | OGH | 26.05.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Zwar mehrfach wiederholte, aber in keiner Weise konkretisierte Behauptungen einer Partei, ein zuzustellendes Schriftstück entgegen der Beurkundung auf dem Rückschein nicht erhalten zu haben, vermögen jedoch Erhebungspflichten iSd Gebots der Amtswegigkeit der Zustellung nicht auszulösen. (T5) |
2 Ob 96/07t | OGH | 18.10.2007 |
Auch; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Die bloße Behauptung einer „Ortsabwesenheit" reicht zur Darlegung der Vorschriftswidrigkeit des Zustellvorganges nicht aus. Sie ist daher auch nicht geeignet, in dritter Instanz die amtswegige Prüfung des Zustellvorganges durch Anordnung von Erhebungen auszulösen. (T7) |
7 Ob 242/07z | OGH | 12.12.2007 |
Beisatz: Werden Umstände vorgebracht, die im Hinblick auf frühere zeitweilige Ortsabwesenheit zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, so hat das Berufungsgericht den Zustellvorgang zu prüfen, um das Vorliegen eines allfälligen Nichtigkeitsgrundes beurteilen zu können. (T8) |
5 Ob 6/13p | OGH | 21.03.2013 |
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Bloße Behauptung der mangelnden Kenntnis von der erfolgten Zustellung. (T9) |
6 Ob 187/23b | OGH | 17.01.2024 |
Beisatz: Die amtswegige Überprüfung des Zustellvorgangs kommt auch im Rahmen der Anwendung des Haager Übereinkommens vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) zur Anwendung. Dem HZÜ kann keine Bindungswirkung des Zustellzeugnisses oder der mit ihm übermittelten Dokumenten entnommen werden. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19651209_OGH0002_0050OB00223_6500000_001
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