OGH 5Ob507/84

OGH5Ob507/8431.1.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Pflegschaftssache des ehelich geborenen mj Erich H*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses der Mutter und gesetzlichen Vertreterin Helga H*****, vertreten durch Dr. Inge Fucik, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 1983, GZ 44 R 3546/83‑43, womit ihr Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 16. August 1983, GZ 2 P 144/80‑40, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00507.840.0131.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die sachliche Entscheidung über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss aufgetragen.

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des mj Erich H*****, dessen Vater eine höhere Unterhaltsleistung aufzuerlegen, ab.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter wegen Verspätung zurück, da der erstgerichtliche Beschluss der Vertreterin der Mutter laut Rückschein am 22. 8. 1983 zugestellt, der Rekurs aber erst am 6. 9. 1983 zur Post gegeben worden sei.

Gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die sachliche Erledigung ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil er eine verfahrensrechtliche Voraussetzung der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrifft (Punkt I des Jud 60 neu SZ 27/177); er ist auch berechtigt.

Dem Rückschein über die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses an die Vertreterin der Mutter kann ‑ wie diese zutreffend geltend macht ‑ entnommen werden, dass die Beschlussausfertigung am 22. 8. 1983 dem Aufgabepostamt ***** Wien übergeben wurde und erst am 23. 8. 1983 beim Zustellpostamt ***** Wien einlangte. Daraus ergibt sich, dass die Beschlussausfertigung der Vertreterin der Mutter in Wahrheit nicht schon am 22. 8. 1983, sondern erst am 23. 8. 1983 zugestellt wurde, mag auch der Zustelltag auf dem Rückschein handschriftlich ‑ irrig ‑ mit 22. 8. 1983 angegeben worden sein. (In diesem Sinne lautet auch die Beantwortung der erstgerichtlichen Anfrage an das Zustellpostamt ***** Wien vom 29. 12. 1983 ‑ AS 135).

Da infolge der Amtswegigkeit der Zustellung allfällige Unrichtigkeiten der Beurkundung von Amts wegen zu beachten sind (5 Ob 223/65 ua), hätte das Rekursgericht daher von der Rechtzeitigkeit des Rekurses ausgehen müssen.

Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

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