OGH 1Ob204/65; 8Ob614/93; 10Ob63/02s; 6Ob12/05s; 3Ob283/06y; 6Ob110/07f; 2Ob14/10p; 4Ob129/12t; 8Ob66/14k; 1Ob43/15b; 7Ob49/22i; 8Ob96/23k (RS0028857)

OGH1Ob204/65; 8Ob614/93; 10Ob63/02s; 6Ob12/05s; 3Ob283/06y; 6Ob110/07f; 2Ob14/10p; 4Ob129/12t; 8Ob66/14k; 1Ob43/15b; 7Ob49/22i; 8Ob96/23k11.1.2024

Rechtssatz

Zur Frage der Haftung für Personen, deren man sich bei Vermittlung und beim Abschluss von Verträgen bedient.

Normen

ABGB §1313a IIIf

1 Ob 204/65OGH26.11.1965

Veröff: EvBl 1966/217 S 265

8 Ob 614/93OGH03.02.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beratungstätigkeit (T1)

10 Ob 63/02sOGH28.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Erfüllungsgehilfe ist auch derjenige, der einen Geschäftsabschluss vorbereitet. Es ist daher dem Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB auch die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch einen Stellvertreter oder sonstigen Vertragsgehilfen zuzurechnen. Diese Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen kommt bei Verletzung der für den Vertrag typischen Hauptleistungspflicht und der Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen (Schutz-, Sorgfalts- oder Aufklärungspflichten), in Betracht. Es haftet daher der Vertragspartner auch für ein irreführendes Verhalten seines Geschäftsgehilfen. (T2)

6 Ob 12/05sOGH19.05.2005

Auch; Beisatz: Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch einen Stellvertreter oder auch durch sonstige Vertragsgehilfen ist dem Geschäftsherrn zuzurechnen. (T3)

3 Ob 283/06yOGH31.01.2007

Auch; Beis wie T3

6 Ob 110/07fOGH07.11.2007

Auch; Beis wie T3

2 Ob 14/10pOGH22.04.2010

Vgl

4 Ob 129/12tOGH17.12.2012

Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/139

8 Ob 66/14kOGH23.07.2014

Vgl; Beisatz: Das Verhalten eines (auch) selbständigen Beraters ist einem Finanzdienstleister (zB Bank, Versicherungsmakler, Vermögensberater) iSd § 1313a ABGB dann zuzurechnen, wenn der Berater im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig wird und sich der Geschäftsherr zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Kunden des Gehilfen bedient. (T5); Veröff: SZ 2014/70

1 Ob 43/15bOGH21.05.2015

Auch; Beis wie T3

7 Ob 49/22iOGH25.05.2022

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Versicherungsagent, Betrug. (T6)

8 Ob 96/23kOGH11.01.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19651126_OGH0002_0010OB00204_6500000_001

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