OGH 3Ob38/64; 8Ob212/67; 4Ob594/71; 5Ob683/82; 2Ob560/82; 6Ob858/82; 7Ob585/86; 7Ob538/89; 2Ob538/89; 7Ob702/89; 3Ob7/91; 1Ob685/90; 6Ob589/91; 5Ob18/93; 6Ob572/94 (RS0105354)

OGH3Ob38/64; 8Ob212/67; 4Ob594/71; 5Ob683/82; 2Ob560/82; 6Ob858/82; 7Ob585/86; 7Ob538/89; 2Ob538/89; 7Ob702/89; 3Ob7/91; 1Ob685/90; 6Ob589/91; 5Ob18/93; 6Ob572/9415.2.2024

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung. Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. Eine derartige Aufhebungserklärung kann im Wege der Vereinbarung wieder rückgängig gemacht und der Bestandvertrag einverständlich mit oder ohne Änderung fortgesetzt werden.

Normen

ABGB §1118 A1
ABGB §1118 ABGB

3 Ob 38/64OGH15.04.1964

Veröff: MietSlg 16153

8 Ob 212/67OGH01.09.1967

nur: Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung. (T1)<br/>Beisatz: Zugehen der Erklärung an den Vertragspartner (empfangsbedürftige Willenserklärung!). (T2) <br/>Veröff: MietSlg 19155

4 Ob 594/71OGH12.10.1971

nur T1; Veröff: MietSlg 23184

5 Ob 683/82OGH14.09.1982

nur: Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung. Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. (T3)<br/>Beis wie T2

2 Ob 560/82OGH22.02.1983

nur T3

6 Ob 858/82OGH09.06.1983

Auch; nur T1

7 Ob 585/86OGH10.07.1986

Auch; Beisatz: Hat der Vermieter berechtigt nach § 1118 ABGB seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, so ist das Vertragsverhältnis mit dieser Rücktrittserklärung beendet, und er kann es nicht durch einseitige Erklärung wieder in Kraft setzen. (T4) <br/>Veröff: SZ 59/127 = JBl 1987,180 = MietSlg XXXVIII/31

7 Ob 538/89OGH09.03.1989

nur T3; Beisatz: Wird also die Auflösungserklärung in der Räumungsklage abgegeben, so tritt die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage ein. (T5)

2 Ob 538/89OGH23.05.1989

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine Auflösungserklärung kann jedoch einvernehmlich zurückgenommen werden. (T6)

7 Ob 702/89OGH30.11.1989

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Rücknahme der Auflösungserklärung und die Rückziehung einer auf sie gestützten Räumungsklage käme in Wahrheit einer Neubegründung des Bestandverhältnisses gleich. (T7)

3 Ob 7/91OGH19.12.1990

nur T3

1 Ob 685/90OGH18.09.1991

Auch; nur: Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. (T8)

6 Ob 589/91OGH23.01.1992

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1992,143

5 Ob 18/93OGH09.03.1993

nur T3; Beisatz: Das wegen § 1118 zweiter Fall ABGB anhängige Räumungsverfahren nimmt dem Antragsteller nicht die Legitimation, seine vermeintlichen Mieterrechte geltend zu machen. (T9) <br/>Veröff: ImmZ 1993,242

6 Ob 572/94OGH10.11.1994

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine dasselbe Bestandverhältnis betreffende spätere Räumungsklage ist abzuweisen. (T10)

3 Ob 176/94OGH25.01.1995

nur T3; Beis wie T5

4 Ob 2307/96kOGH17.12.1996

nur T8

7 Ob 207/97kOGH13.07.1998

nur T1; Beisatz: Dementsprechend ist eine spätere Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers rechtlich bedeutungslos. (T11)

3 Ob 28/99kOGH28.06.1999

nur T1; Beisatz: Bei Vorliegen eines zureichenden Auflösungsgrundes. (T12)<br/>Veröff: SZ 72/108

8 Ob 47/03zOGH12.06.2003

Auch; Beis wie T2

3 Ob 24/04gOGH25.02.2004

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T11

10 Ob 62/04xOGH27.09.2005

nur T1; Beis wie T11

3 Ob 202/06mOGH19.10.2006

Auch; nur T1

8 Ob 96/08pOGH05.08.2008

Auch; Beisatz: Hat der Vermieter vor Einbringung der Räumungsklage die Mietzinsrückstände zwar gemahnt, aber keine außergerichtliche Auflösungserklärung gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB abgegeben, ersetzt die Räumungsklage die Auflösungserklärung. (T13)

1 Ob 29/09kOGH26.02.2009

Auch; Beis wie T13

6 Ob 269/09sOGH14.01.2010

Vgl auch; Beis wie T11

6 Ob 50/10mOGH15.04.2010

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des § 176 ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann. (T14)

2 Ob 164/11yOGH08.03.2012

Auch; Beis wie T5; Beis wie T11

1 Ob 39/12kOGH26.04.2012

Auch; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T11

1 Ob 166/12mOGH11.10.2012

Vgl auch; Beis wie T5

5 Ob 71/15zOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T5

3 Ob 191/15gOGH14.10.2015

Auch

1 Ob 33/16hOGH19.10.2016

Auch; Beis wie T13; Beis wie T14

3 Ob 37/18iOGH21.03.2018

Auch

4 Ob 99/18iOGH29.05.2018

Auch

5 Ob 100/19wOGH31.07.2019

Vgl

8 Ob 53/20gOGH25.08.2020

Vgl; Beisatz: Deshalb ist eine spätere Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers (hier nachdem der Beklagte Kenntnis von dem Räumungsverfahren erlangt hatte) rechtlich bedeutungslos. (T15)

3 Ob 64/21iOGH20.05.2021

nur T1

5 Ob 15/23aOGH14.04.2023

Beisatz wie T5

8 Ob 97/23gOGH15.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19640415_OGH0002_0030OB00038_6400000_001

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