Spruch:
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte mit der am 17.8.1989 zu 3 C 2707/89z beim Erstgericht eingelangten Klage vom Beklagten die Räumung eines von ihm gepachteten Gasthauses. Der Beklagte befinde sich in qualifiziertem Rückstand mit den Pachtzahlungen; die Klägerin habe das Pachverhältnis entsprechend diesem im Pachtvertrag vereinbarten Auflösungsgrund und gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB aufgelöst.
Im zweiten Rechtsgang wurde das Verfahren mit den am 8.11.1989 zu 3 C 3786/89a und am 22.11.1990 zu 3 C 2509/90h beim Erstgericht eingebrachten weiteren, ebenfalls auf § 1118 zweiter Fall ABGB und den Pachtvertrag gestützten Räumungsbegehren wegen weiterer inzwischen aufgelaufener Pachtzinsrückstände verbunden.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei in den verbundenen Rechtssachen zur Räumung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten hinsichtlich des führenden Verfahrens 3 C 2707/89z keine Folge und bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache. Hingegen wies es die gleichlautend zum führenden Verfahren erhobenen Räumungsbegehren in den verbundenen Verfahren 3 C 3786/89a und 3 C 2509/90h mit der Begründung ab, die Auflösung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB trete schon mit der Auflösungserklärung und nicht erst mit der Rechtskraft des über diese Erklärung ergehenden Urteiles ein. Da schon das erste gestellte Räumungsbegehren berechtigt sei und zur Auflösung des Pachtverhältnisses geführt habe, seien die danach erfolgten Räumungsklagen nicht mehr möglich.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof, soweit überblickbar, noch nicht ausgesprochen habe, ob die Rückbeziehung der materiell-rechtlichen Wirkung der Auflösungserklärung auf den Auflösungszeitpunkt zur Konsequenz habe, daß deshalb die in der Folge abgegebenen weiteren Auflösungserklärungen als unberechtigt zu qualifizieren seien.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und Lehre, daß Dauerschuldverhältnisse durch Zeitablauf, durch einverständliche Auflösung oder durch einseitigen rechtsgestaltenden Akt (Kündigung bzw vorzeitige Aufhebung) enden. Die Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung und wird mit dem Zeitpunkt des Zuganges der Auflösungserklärung an den Bestandnehmer wirksam. Dies ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt (für viele andere Würth in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 1118 mwN). Dies hat aber, wenn einer zu einem früheren Zeitpunkt auf § 1118 ABGB gestützten Räumungsklage bereits stattgegeben wird, zwingend zur Folge, daß eine dasselbe Bestandverhältnis betreffende spätere Räumungsklage abzuweisen ist. Da das Bestandverhältnis durch die erste Auflösungserklärung bereits aufgelöst wurde, fehlt es denknotwendigerweise an der Möglichkeit, das Bestandverhältnis zu einem späteren Termin noch einmal aufzulösen. Der Beklagte zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, sondern wendet sich nur gegen die von den Vorinstanzen auf Grund der vorgelegten Urkunden im Zusammenhalt mit Zeugen - und Parteieinvernahmen getroffenen und daher unanfechtbaren Feststellungen zum Parteiwillen.
Die Revisionen waren daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortungen beruht auf §§ 40 und 50 ZPO.
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