OGH 7Ob138/62; 1Ob527/90; 4Ob2311/96y; 6Ob136/97m; 7Ob230/11s; 10Ob35/16v; 6Ob191/16f; 10Ob55/17m; 6Ob1/24a (RS0010310)

OGH7Ob138/62; 1Ob527/90; 4Ob2311/96y; 6Ob136/97m; 7Ob230/11s; 10Ob35/16v; 6Ob191/16f; 10Ob55/17m; 6Ob1/24a26.4.2024

Rechtssatz

Eine Räumungsklage ist abzuweisen, wenn die Benützung auf vertraglicher Grundlage erfolgt, wobei es ohne Belang ist, welchem Vertragstypus die Vereinbarung zu unterstellen ist.

Normen

ABGB §354 A1

7 Ob 138/62OGH09.05.1962
1 Ob 527/90OGH04.04.1990

nur: Eine Räumungsklage ist abzuweisen, wenn die Benützung auf vertraglicher Grundlage erfolgt. (T1)

4 Ob 2311/96yOGH17.12.1996

nur T1; Beisatz: Hat der Vermieter zur Bauführung im Sinne des Bauplanes - damit also auch teilweise auf einer vom Mietvertrag nicht umfaßten Fläche - zugestimmt, so bildet diese Zustimmung den Rechtsgrund für die Benützung eben dieser Fläche durch den Mieter, der freilich eine angemessene zusätzliche Entschädigung zu leisten hat. (T2) Veröff: SZ 69/282

6 Ob 136/97mOGH12.05.1997
7 Ob 230/11sOGH28.03.2012
10 Ob 35/16vOGH28.06.2016

Auch

6 Ob 191/16fOGH24.10.2016

Vgl auch

10 Ob 55/17mOGH14.11.2017

Vgl auch

6 Ob 1/24aOGH26.04.2024

Beisatz: hier: Der aus einer Ausübung einer Kaufoption folgende schuldrechtliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft und der Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft ins bücherliche Eigentum stehen dem Räumungsbegehren entgegen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19620509_OGH0002_0070OB00138_6200000_001

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