Rechtssatz
Eine Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubten Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, ist keine ungerechte. Eine Widerrechtlichkeit der Drohung ist aber dann gegeben, wenn durch die Zufügung eines an sich erlaubten Mittels nicht die eigenen Interessen gewahrt werden, sondern in Wahrheit bloß mit einem Übel gedroht wird, um den anderen Teil in seinen Interessen zu verletzen.
6 Ob 133/65 | OGH | 22.12.1965 |
Beisatz: Darüber hinaus liegt aber eine widerrechtliche Drohung auf jeden Fall dann vor, wenn das Übel, mit welchem gedroht wird, nicht erlaubt ist, wenn also z.B. der Drohende zu der Handlung, deren Unterlassung er androht, durch Gesetz oder Kreditgeschäft verpflichtet ist. (T1) <br/>Veröff: JBl 1966,364 |
6 Ob 76/68 | OGH | 20.03.1968 |
Beisatz: Begehren auf Unterhaltszugeständnis gegen Zurücknahme der Privatanklage (wider die Ehestörerin) ist erlaubt, da die Klägerin des Scheidungsprozesses hiedurch ihr Interesse auf Durchsetzung von Unterhaltungsansprüchen gegen den schuldigen Ehemann wahrt. (T2) |
7 Ob 57/69 | OGH | 16.04.1969 |
Veröff: EvBl 1969/320 S 490 |
4 Ob 88/69 | OGH | 11.11.1969 |
nur: Eine Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubten Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, ist keine ungerechte. (T3) <br/>Veröff: IndS 1970 5/6/761 |
3 Ob 96/72 | OGH | 05.10.1972 |
nur T3; Veröff: JBl 1973,313 |
7 Ob 620/76 | OGH | 01.07.1976 |
Veröff: JBl 1977,486 = NZ 1980,183 |
7 Ob 678/76 | OGH | 02.12.1976 |
nur T3; Beisatz: Wahrung der berechtigten Interessen des Drohenden. (T4) |
1 Ob 544/77 | OGH | 30.03.1977 |
nur T3 |
4 Ob 133/77 | OGH | 24.01.1978 |
nur T3; Veröff: Arb 9644 |
2 Ob 542/79 | OGH | 02.10.1979 |
nur T3 |
6 Ob 741/80 | OGH | 19.11.1980 |
nur T3 |
6 Ob 597/81 | OGH | 13.05.1981 |
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 741/80 |
7 Ob 800/81 | OGH | 14.01.1982 |
Vgl; Beisatz: Hier: Drohung mit Konkursantrag - kein Missverhältnis der Interessenslagen. (T5) |
1 Ob 589/83 | OGH | 13.04.1983 |
Auch; nur T3; Beisatz: Androhung der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs. (T6) |
9 ObA 205/99h | OGH | 13.10.1999 |
nur T3; Beisatz: Kündigt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis unter dem Eindruck der Ankündigung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, kommt es darauf an, ob für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, kann sich der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei auf ihn ungerechtfertigter Druck ausgeübt worden. (T7) |
9 ObA 117/04b | OGH | 15.12.2004 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Es kommt entscheidend darauf an, ob im Zeitpunkt der Androhung für den Dienstnehmer nachteilige Schritte Anhaltspunkte von einigem Gewicht vorlagen, dass der Arbeitnehmer durch sein Handeln (hier:) strafrechtliche Tatbestände verwirklicht habe; dann kann dem Dienstgeber das Recht, auf sich möglicherweise ergebende Konsequenzen hinzuweisen, nicht abgesprochen werden. (T8)<br/>Beisatz: Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T9) |
9 ObA 157/07i | OGH | 28.11.2007 |
Beisatz: Die Ankündigung des Arbeitgebers, er werde, falls es zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung oder einvernehmliche Auflösung komme, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen, ist für sich nicht unerlaubt. (T10) |
8 ObA 26/14b | OGH | 26.06.2014 |
auch; Beisatz: Schließt ein Arbeitnehmer unter dem Eindruck einer bereits ausgesprochenen Entlassung die ihm gleichzeitig angebotene Auflösungsvereinbarung ab, so kommt es für die Redlichkeit des Arbeitgebers darauf an, ob für ihn zu diesem Zeitpunkt plausible und objektiv ausreichende Gründe für einen Entlassungsausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, kann nicht von der Ausübung ungerechtfertigten psychologischen Drucks die Rede sein. Ist der Arbeitgeber von der Haltbarkeit seiner Rechtsposition nicht überzeugt und will er den Arbeitnehmer gerade deswegen zur einvernehmlichen Auflösung drängen, ist die Auflösungsvereinbarung schon aus diesem Grund anfechtbar. (T11)<br/>Beisatz: Bei dieser Beurteilung kommt es auf den Wissensstand des Arbeitgebers ex ante und nicht darauf an, ob seine Ansicht ex post aufgrund der Ergebnisse eines förmlichen Beweisverfahrens auch von den befassten Gerichten geteilt wird. (T12) |
8 ObA 67/20s | OGH | 25.08.2020 |
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Die nachträgliche einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat kein Schuldverhältnis im Sinn des § 1376 ABGB, sondern eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung über die sofort wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersetzt. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19550914_OGH0002_0010OB00297_5500000_002
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