OGH 3Ob242/55; 8Ob66/63; 6Ob10/68; 4Ob543/72; 6Ob86/73; 6Ob127/75; 3Ob518/82; 6Ob712/87; 8Ob337/97k; 5Ob89/99w; 5Ob17/01p; 7Ob258/01v; 10Ob242/02i; 5Ob61/04p; 3Ob11/04w; 3Ob178/05f; 5Ob151/08d; 5Ob8/09a; 5Ob36/09v; 5Ob268/09m; 4Ob163/10i; 5Ob133/14s; 2Ob36/20p; 5Ob109/21x; 5Ob167/22b; 1Ob241/22f; 5Ob54/23m; 5Ob12/24m; 5Ob119/24x (RS0013852)

OGH3Ob242/55; 8Ob66/63; 6Ob10/68; 4Ob543/72; 6Ob86/73; 6Ob127/75; 3Ob518/82; 6Ob712/87; 8Ob337/97k; 5Ob89/99w; 5Ob17/01p; 7Ob258/01v; 10Ob242/02i; 5Ob61/04p; 3Ob11/04w; 3Ob178/05f; 5Ob151/08d; 5Ob8/09a; 5Ob36/09v; 5Ob268/09m; 4Ob163/10i; 5Ob133/14s; 2Ob36/20p; 5Ob109/21x; 5Ob167/22b; 1Ob241/22f; 5Ob54/23m; 5Ob12/24m; 5Ob119/24x3.9.2024

Rechtssatz

Die Frage der Tunlichkeit der Naturalteilung ist lediglich danach zu beurteilen, ob die der Eigentumsgemeinschaft unterliegenden Vermögensgegenstände an sich überhaupt eine Teilung zulassen oder eine solche nur unter beträchtlicher Verminderung des Wertes, von dem Verlust gewisser Vorteile abgesehen, möglich wäre.

Normen

ABGB §843 A
WEG 1975 §2 Abs2 Z1
WEG 2002 §3 Abs1 Z3

3 Ob 242/55OGH04.05.1955

Veröff: SZ 28/120 = EvBl 1955/341 S 562

8 Ob 66/63OGH19.03.1963
6 Ob 10/68OGH07.02.1968

Ähnlich; Beisatz: Beträchtlicher Wertverlust durch Verlust der Existenzfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Restliegenschaft. (T1)

4 Ob 543/72OGH25.04.1972

Beisatz: Eine übermäßige Zerstückelung von Grund und Boden, die eine vernünftige Bewirtschaftung ausschließen, soll vermieden werden. (T2)

6 Ob 86/73OGH17.05.1973

Auch; Beis wie T1

6 Ob 127/75OGH18.12.1975

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73

3 Ob 518/82OGH28.04.1982

Ähnlich

6 Ob 712/87OGH28.01.1988

Auch

8 Ob 337/97kOGH13.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum. (T3)

5 Ob 89/99wOGH21.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Aufhebung der Gemeinschaft an mehreren Liegenschaften die zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen gehören, ist nur durch Zivilteilung möglich ist. (T4)

5 Ob 17/01pOGH24.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Naturalteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. (T5)

7 Ob 258/01vOGH17.10.2001

Auch; Beisatz: Dies zu beurteilen, obliegt jedoch der Verkehrsanschauung sowie den konkreten, einzelfalltypischen wirtschaftlichen Gegebenheiten und der persönlichen Situation der konkret hievon Betroffenen und Beteiligten. (T6)

10 Ob 242/02iOGH26.11.2002

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. (T7); Beisatz: Auf das Vorliegen einer verbindlichen Finanzierungszusage des Beklagten kommt es nicht an (vgl 5 Ob 374/97d). (T8)

5 Ob 61/04pOGH03.08.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unmöglichkeit der Naturalteilung durch Wohnungseigentumsbegründung liegt vor, wenn dadurch der Verkehrswert der Liegenschaft um 41% sinkt. (T9)

3 Ob 11/04wOGH26.08.2004

Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen von Bestandrechten an einzelnen Wohnungen steht der Begründung von WE nicht entgegen. (T10)

3 Ob 178/05fOGH29.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke). (T11)

5 Ob 151/08dOGH26.08.2008

Auch; Beisatz: Die Tunlichkeit einer Realteilung ist immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. (T12)

5 Ob 8/09aOGH03.03.2009

Vgl auch; Beis wie T10

5 Ob 36/09vOGH12.05.2009

Auch; Beisatz: Die Frage der Tunlichkeit/Möglichkeit der Realteilung mangels annähernd gleicher Beschaffenheit der möglichen Wohnungseigentumsobjekte stellt immer eine Einzelfallbeurteilung dar. (T13)

5 Ob 268/09mOGH19.01.2010

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13

4 Ob 163/10iOGH09.11.2010

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13

5 Ob 133/14sOGH18.11.2014

Auch; Beisatz: Die Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist nicht davon abhängig, dass die Teilhaber über die konkrete Art und Weise der Gestaltung eines oder einzelner möglicher Wohnungseigentumsobjekte (hier: beim gegebenenfalls faktisch möglichen Dachbodenausbau) Einigung erzielen. (T14)<br/>

2 Ob 36/20pOGH26.05.2020

Beis nur wie T10; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn nach rechtskräftigem Teilungsurteil Bestandrechte neu geschaffen werden. (T15)<br/>Beisatz: Hier: EV zur Sicherung der Durchsetzung eines Teilungsurteils. (T16)

5 Ob 109/21xOGH14.06.2021

Beisatz: Wertdifferenz von 11,76 % bei Wohnungseigentumsbegründung noch kein Hindernis. (T17)

5 Ob 167/22bOGH24.11.2022

Beis wie T5; Beis wie T7

1 Ob 241/22fOGH27.01.2023

vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG. (T18)

5 Ob 54/23mOGH30.05.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T12

5 Ob 12/24mOGH08.08.2024

Beisatz wie T12; Beisatz wie T13

5 Ob 119/24xOGH03.09.2024

Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_19550504_OGH0002_0030OB00242_5500000_001

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