Rechtssatz
Die Genehmigung der Handlung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht wirkt zurück (Genehmigung einer Kündigung).
1 Ob 191/02y | OGH | 25.10.2002 |
Vgl; Beisatz: Beim freien Dienstvertrag wird der Mangel der Ermächtigung zur Abgabe einer dienstrechtlichen Erklärung durch die nachträgliche Genehmigung des Handelns ohne Vertretungsmacht seitens des Vertretenen rückwirkend saniert. Bei einer Kündigung muss die Genehmigung jedoch noch vor dem Kündigungstermin erfolgt sein. (T1)<br/>Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Entlassung zunächst durch einen nicht statutengemäß zusammengesetzten und daher seine Kompetenz überschreitenden Vereinsvorstand erklärt wurde. (T2)<br/>Beisatz: Ob dieses Ergebnis auch bei Arbeitnehmern sachgerecht erscheint, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eines besonderen Rechtsschutzes nach sozialen Erwägungen bedürfen, musste hier nicht geprüft werden. (T3) |
3 Ob 13/05s | OGH | 20.10.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Allein handelnder Gesamtvertreter. (T4) |
3 Ob 151/13x | OGH | 08.10.2013 |
Beisatz: Hier: NÖ Gemeindeordnung. (T5)<br/>Beisatz: Auch eine schlüssige Genehmigung des vollmachtslosen Handelns des Bürgermeisters durch den Gemeinderat ist möglich. (T6) |
1 Ob 201/15p | OGH | 31.03.2016 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19530915_OGH0002_0040OB00142_5300000_001
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