OGH 3Ob433/52; 2Ob900/53; 3Ob525/57; 3Ob147/53; 6Ob7/60; 3Ob80/77; 3Ob100/79; 4Ob384/87; 6Ob530/90 (RS0000771)

OGH3Ob433/52; 2Ob900/53; 3Ob525/57; 3Ob147/53; 6Ob7/60; 3Ob80/77; 3Ob100/79; 4Ob384/87; 6Ob530/9018.1.2024

Rechtssatz

Eine generelle Verpflichtung zur Unterlassung bildet keinen ausreichend bestimmten Exekutionstitel. Es muss die Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter Handlungen festgelegt sein.

Normen

EO §7 BdIIIA
EO §355 Abs1 I

3 Ob 433/52OGH09.07.1952

Veröff: EvBl 1952/361 S 554

2 Ob 900/53OGH23.12.1953
3 Ob 525/57OGH27.11.1957
3 Ob 147/53OGH04.03.1953

Beisatz: Einstweilige Verfügung durch das an den Antragsgegner gerichtete Verbot, Artikel zu veröffentlichen, die gegen die gefährdete Partei einen Tatbestand nach dem UWG bilden können. (T1)

6 Ob 7/60OGH09.03.1960

Beisatz: Das Begehren unter Unterlassung jeder Störung und jedweden Eingriffes in konkret behauptete Mietrechte des Klägers ist hinreichend bestimmt. (T2)

3 Ob 80/77OGH22.08.1977

Auch; Beisatz: Nur ein Verhalten, welches klar und eindeutig gegen das im Exekutionstitel bzw in der Exekutionsbewilligung ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Verhängung einer Beugestrafe. (T3)<br/>Veröff: JBl 1978,322

3 Ob 100/79OGH24.10.1979

Veröff: SZ 52/152

4 Ob 384/87OGH30.11.1987

Auch; Beisatz: Das Unterlassungsgebot hat sich ja immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientierten. (T4)<br/>Veröff: SZ 60/253 = ÖBl 1988,38

6 Ob 530/90OGH31.05.1990
4 Ob 304/99fOGH18.01.2000

Vgl auch; Beis wie T4

3 Ob 88/01iOGH24.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen nach § 355 EO ist die Exekution nur aufgrund eines Exekutionstitels zu bewilligen, dem nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind. (T5)<br/>Beisatz: Auch bei der Entscheidung über die weiteren Strafanträge ist allein maßgeblich, ob der Verpflichtete gegen den vollstreckbaren Exekutionstitel (nicht gegen die Exekutionsbewilligung) verstößt. (T6)

3 Ob 246/01zOGH24.04.2002

Auch

3 Ob 36/04xOGH25.02.2004

Vgl auch; Beis wie T5

3 Ob 136/07gOGH26.09.2007

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Bestimmtheit ist bei der Exekutionsbewilligung zu prüfen. (T7)

4 Ob 61/14wOGH17.09.2014

Auch; Beis wie T4

4 Ob 162/18dOGH25.09.2018

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Einschränkung des Unterlassungsgebots auf die Mitwirkung an einem Wettbewerbsverstoß Dritter als Beteiligter. (T8)

4 Ob 237/18hOGH29.01.2019

Auch; Beis wie T4

6 Ob 149/19hOGH29.08.2019
4 Ob 166/19vOGH24.10.2019

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zu weit formuliertes, auf das UrhG gestütztes Unterlassungsbegehren, wenn der Beklagten allgemein die Verwendung von Allgemeinen Lieferbedingungen, soweit es sich um Sprachwerke handle, untersagt werden soll, wenn nur zwei Passagen der Lieferbedingungen Werkcharakter haben. (T9)

3 Ob 191/19pOGH04.11.2019

Beis wie T5

4 Ob 25/20kOGH05.06.2020

Beis wie T4

4 Ob 185/21sOGH23.02.2022
4 Ob 44/22gOGH29.03.2022

Vgl; Beis nur wie T4; Beistz: Hier: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets am konkreten Verstoß zu orientieren. (T10)

8 Ob 137/21mOGH22.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Das Begehren, die Beklagte sei schuldig, es in Hinkunft gegenüber den Klägern zu unterlassen, durch Erklärungen und Handlungen eine Verzögerung oder Vereitelung des geschlossenen Kaufvertrags vorzunehmen, ist zu weit. (T11)

5 Ob 134/22zOGH02.11.2022
5 Ob 66/23aOGH18.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19520709_OGH0002_0030OB00433_5200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)