OGH 3Ob100/79

OGH3Ob100/7924.10.1979

SZ 52/152

Normen

EO §7
EO §355
EO §7
EO §355

 

Spruch:

Nur die Exekutionsbewilligung ist dafür maßgebend, welcher Vollstreckungsanspruch den Gegenstand der Exekution bildet. Es ist aber - insbesondere wenn ein Parteiantrag mit Stampiglie erledigt wurde - neben dem Beschlußtext selbst auch das übrige Antragsvorbringen zu berücksichtigen

OGH 24. Oktober 1979, 3 Ob 100/79 (LG Salzburg, 32 R 369/79; BG Salzburg, 7 E 687/79)

Text

Laut rechtskräftigem Versäumungsendbeschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. November 1978, GZ 9 C 3094/78, hat die Verpflichtete dadurch, daß sie mit ihrem PKW, polizeiliches Kennzeichen ....., am 5. Oktober 1978 die im Miteigentum der betreibenden Partei stehenden Grundstücke ..... befuhr und auf diesen parkte, die betreibende Partei im ruhigen Besitz dieser Grundstücke gestört. Die verpflichtete Partei wurde schuldig erkannt, sich jeder weiteren derartigen Störung bei Exekution zu enthalten.

Mit der Behauptung, die Verpflichtete habe diesem Verbot dadurch zuwidergehandelt, daß sie am 14. Dezember 1978 die bezeichneten Grundstücke neuerlich mit ihrem PKW befahren habe, beantragte die betreibende Partei die Exekution gegen die Verpflichtete, "zur Erwirkung der Unterlassung aller Handlungen, durch die die verpflichtete Partei dem Versäumungsendbeschluß zuwiderhandeln würde, durch Verhängung von Geldstrafen oder Haft"; ferner beantragte sie Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten. Dieser Exekutionsantrag wurde mit Stampiglie bewilligt; der Beschluß erwuchs in Rechtskraft.

Wegen neuerlichen Zuwiderhandelns der Verpflichteten gegen das Verbot des Befahrens der im Versäumungsendbeschluß angeführten Grundstücke mit dem PKW ..... am 15. März 1979 beantragte die betreibende Partei am 16. März 1979 die Verhängung einer Geldstrafe von 10 000 S. Das Erstgericht gab auch diesem Antrag statt. Das Rekursgericht wies ihn mit der Begründung ab, der Exekutionsbewilligungsbeschluß habe sowohl der allgemeinen Bestimmung des § 63 EO als auch den besonderen Vorschriften der §§ 355, 356 EO zu entsprechen; er habe den zu vollstreckenden Unterlassungsanspruch genau zu bezeichnen; sein Inhalt sei für den weiteren Vollzug der Exekution maßgebend; beim Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe sei lediglich zu prüfen, ob das darin behauptete Verhalten auf Grund der Exekutionsbewilligung verboten gewesen sei; im vorliegenden Fall bilde der Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 29. Jänner 1979 keine geeignete Grundlage für die Verhängung der beantragten Beugestrafe, weil die Bewilligung der Exekution "zur Erwirkung aller Handlungen, durch die die verpflichtete Partei dem Versäumungsendbeschluß zuwiderhandeln würde", der Vorschrift des § 63 Z. 2 EO nicht entspreche.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei teilweise Folge und änderte die Beschlüsse der Untergerichte dahin ab, daß der Beschluß des Erstgerichtes zu lauten hat:

"Die verpflichtete Partei hat nach Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses vom 29. Jänner 1979, GZ 7 E 687/79-1, dem Versäumungsendbeschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. November 1978, GZ 9 C 3094/78, neuerlich dadurch zuwidergehandelt, daß sie am 15. März 1979 die im Miteigentum der betreibenden Partei stehenden Grundstücke ..... mit ihrem PKW, polizeiliches Kennzeichen ....., befuhr.

Auf Antrag der betreibenden Partei wird daher gegen die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 2000 S verhängt."

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der Exekutionsbewilligungsbeschluß u. a. den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes zu enthalten hat (§ 63 Z. 2 EO). Bei Unterlassungsansprüchen muß die Unterlassungspflicht möglichst genau bezeichnet werden. Ein generelles Unterlassungsgebot aller störenden Handlungen, ohne daß dieses inhaltlich näher umschrieben wird, bildet keine taugliche Grundlage für eine Exekutionsführung nach § 355 EO (vgl. Heller - Berger - Stix, 187, 2588; EvBl. 1975/94; ÖBl. 1976, 168; SZ 43/199; EvBl. 1963/387 u. a.). Es trifft auch zu, daß nur die Exekutionsbewilligung dafür maßgebend ist, welcher Vollstreckungsanspruch den Gegenstand der Exekution bildet (vgl. Heller - Berger - Stix, 2586 ff.; JBl. 1978, 322; EvBl. 1975/94; ÖBl. 1976, 168 u. a.). Bei der Prüfung dieser Frage ist allerdings - insbesondere wenn ein Parteiantrag mit Stampiglie erledigt wurde - neben dem Beschlußtext selbst auch das übrige Antragsvorbringen zu berücksichtigen. Hier ergibt sich nun aus dem gesamten Antrag in Verbindung mit seiner Erledigung eindeutig, daß die Exekution wegen eines neuerlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des Befahrens von den im Miteigentum der betreibenden Partei stehenden Grundstücken zur Erwirkung der Unterlassung aller jener Handlungen bewilligt werden sollte, durch welche die Verpflichtete dem Versäumungsendbeschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. November 1978, GZ 9 C 3094/78, zuwiderhandeln würde, daß also die im Exekutionstitel umschriebene Verpflichtung, es zu unterlassen, "mit dem PKW, polizeiliches Kennzeichen ....., die im Miteigentum der verpflichteten Partei stehenden Grundstücke ...... zu befahren und auf diesen zu parken", den Gegenstand der rechtskräftig bewilligten Exekution bildet. Die im Exekutionsbewilligungsbeschluß fehlende Wiedergabe des Inhaltes des bezogenen Exekutionstitels vermag unter den hier vorliegenden Umständen somit nicht zu schaden, zumal das Gericht dieses formale Versehen - ohne gegen das Antragsprinzip zu verstoßen - nachholen hätte können. Es liegt somit ein für eine Exekutionsführung nach § 355 EO tauglicher, inhaltlich bestimmter Exekutionsbewilligungsbeschluß vor.

Nach den Behauptungen der betreibenden Partei hat die Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution neuerlich gegen die exekutionsgegenständliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen, so daß der angefochtene Vollzugsbeschluß grundsätzlich berechtigt war. Die Verpflichtete hat in ihrem Rekurs allerdings die Verhängung einer Geldstrafe nicht nur dem Gründe, sondern auch der Höhe nach bekämpft. Was diese letztere, bisher nicht überprüfte Entscheidung des Erstgerichtes anlangt, ist der verpflichteten Partei zuzustimmen, daß die verhängte Geldstrafe von 10 000 S dem Umstand, daß es sich um den ersten Strafvollzugsbeschluß in diesem Verfahren handelt, nicht entsprechend Rechnung trägt. Bei den Strafen zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß § 355 EO handelt es sich nicht um Vergeltungsstrafen, sondern um Beugemittel, die der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns dienen (SZ 45/79; JBl. 1974, 48; EvBl. 1965/207; 1963/473 u. a.). Die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen obliegt innerhalb der gesetzlichen Strafgrenzen dem zweckgebundenen Ermessen des Exekutionsgerichtes (EvBl. 1960/27 u. a.). Unter Bedachtnahme auf diesen Strafzweck erscheint die erstmalige Verhängung einer Geldstrafe von 2000 S ausreichend, um die Verpflichtete von weiteren Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel abzuhalten.

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