Spruch:
I. Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 23. Oktober 2000 wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.
II. Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 5. Jänner 2001 (Punkte A, B, K, L, M, O, Q, S, U, X, Z sowie EE) wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen Punkt B II wird hingegen Folge gegeben; der Beschluss des Erstgerichts vom 18. August 2000 ON 53 wird in seinem Punkt D 4 wiederhergestellt. Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 1.386,60 Euro (darin enthalten 231,10 Euro Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen. III. Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 8. Jänner 2001 wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 8. Jänner 2001 wird hingegen Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Anträge der betreibenden Partei, der verpflichteten Partei werde gemäß § 355 Abs 2 EO aufgetragen, für den durch weitere Verstöße gegen ihre Duldungspflicht laut Sachbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. September 2000, AZ 5 Ob 222/99d, entstehenden Schaden eine Sicherheit von 100 Mio S (= 7,267.283,42 Euro) zu erlegen, abgewiesen wird.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 10.459,79 Euro (darin enthalten 1.743,30 Euro Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Äußerungen ON 64 und ON 101 sowie des Rechtsmittelverfahrens (Rekurs ON 111 und Revisionsrekurs ON 271) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die betreibende Partei führt gegen die verpflichtete Partei Unterlassungsexekution (§ 355 EO). Exekutionstitel ist der im Verfahren AZ 5 Msch 71/98f des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz ergangene Sachbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 9. 1999, 5 Ob 22/99d, wonach die verpflichtete Partei die Errichtung einer Tiefgarage auf den Grundstücken (GSt) 743, 744/1 und 744/2 der EZ 442 GB 63105 Gries sowie auf den GSt 739/1, 741/1, 741/3, 742/1 und 742/2 der EZ 440 GB 63105 Gries entsprechend der rechtskräftigen Baubewilligung des Baurechtsamts des Magistrats der Stadt Graz vom 8. 8. 1997 insoweit zu dulden hat, als damit eine Benützung oder Veränderung ihres auf den GSt 739/1, 741/1, 741/3 und 742/2 KG Gries situierten Mietgegenstands (Geschäftslokal mit Kfz-Abstellflächen) verbunden ist.
Vorerst wurden beim Erstgericht die beiden gesonderten Akten AZ 10 E 410/00y und 10 E 3065/00i geführt. Nach Zusammenführung dieser Verfahren mit Beschluss des Erstgerichts vom 8. 8. 2000 bildet das Verfahren AZ 10 E 3065/00i mit seinen ON 1 bis 73 die ON 47, Bd I des Verfahrens AZ 10 E 410/00y; es wird mit seinen ON 74 bis 116 in ON 47, Bd II des Verfahrens AZ 10 E 410/00y fortgesetzt. I. Zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 23. 10. 2000:
Gegenstand sind die Entscheidungen über mehrere Strafanträge im Verfahren AZ 10 E 3065/00i des Erstgerichts.
Das Erstgericht verhängte mit Beschluss vom 3. 7. 2000 ON 35 für in mehreren Strafanträgen geltend gemachte Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel dadurch, dass an den jeweils angeführten Tagen auf dem GSt 739/1 näher bezeichnete Fahrzeuge behindert abgestellt wurden und die verpflichtete Partei die (vorübergehende) Räumung und Abtragung eines näher bezeichneten Teils ihres Bestandobjekts ausdrücklich verweigerte, eine Geldstrafe von insgesamt 560.000 S. Weiters verhängte das Erstgericht mit mehreren Beschlüssen für die mit weiteren Strafanträgen geltend gemachten weiteren Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel durch fortgesetzte Nichteinwilligung in die Duldung der (vorübergehenden) Räumung und Abtragung eines näher bezeichneten Teils ihres Bestandobjekts (Gesamt-)Geldstrafen von jeweils 40.000 S (Beschluss vom 10. 7. 2000 ON 46), 160.000 S (Beschluss vom 12. 7. 2000 ON 51), 160.000 S (Beschluss vom 14. 7. 2000 ON 54), 80.000 S (Beschluss vom 17. 7. 2000 ON 56), 80.000 S (Beschluss vom 18. 7. 2000 ON 59), 80.000 S (Beschluss vom 20. 7. 2000 ON 64) und 80.000 S (Beschluss vom 21. 7. 2000 ON 66).
Das Rekursgericht änderte mit Beschluss vom 23. 10. 2000 die im Verfahren AZ 10 E 3065/00i ergangenen Beschlüsse des Erstgerichts ON 35, 46, 51, 54, 56, 59, 64 und 66 infolge Rekursen der verpflichteten Partei dahin ab, dass die betreffenden Strafanträge abgewiesen wurden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass zu diesen Entscheidungspunkten der Wert des Entscheidungsgegenstandes je Strafantrag 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Exekutionstitel nicht vorlägen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, der Exekutionstitel umfasse nach seinem Zweck auch die Verpflichtung, alles - sei es auch im Rahmen der Ausübung des Mietrechts - zu unterlassen, was die zu duldende Bautätigkeit be- oder verhindere. Die betreibende Partei habe, was das Abstellen von Kraftfahrzeugen betreffe, in dieser Richtung ausreichend konkrete Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Was jedoch die von der betreibenden Partei behaupteten anderen Verstöße durch Verweigerung der (vorübergehenden) Räumung und Abtragung eines näher bezeichneten Teils ihres Bestandobjekts anlange, sei davon auszugehen, dass die Verpflichtete nach dem Exekutionstitel ein bestimmtes Verhalten des Betreibenden, nämlich die Errichtung einer Tiefgarage auf bestimmten Grundstücken, zu dulden habe; sie sei somit nicht verpflichtet, aktiv tätig zu werden, also etwa einen Teil ihres Bestandobjekts selbst zu räumen. Die vom Betreibenden behauptete Weigerung der Verpflichteten, den näher umschriebenen Teil des Bestandobjekts zu räumen, stelle kein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel dar. Werde in den Strafanträgen jedoch behauptet, die Verpflichtete habe an bestimmten Tagen nicht in die Duldung der vorübergehenden Räumung und Abtragung eines näher bezeichneten Teils ihres Bestandobjekts eingewilligt, so werde damit kein Titelverstoß aufgezeigt. Die Verpflichtete habe nämlich nach dem Exekutionstitel nicht in die Duldung bestimmter Arbeiten einzuwilligen, sondern diese Arbeiten schlicht zu dulden. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen diesen Beschluss ist nicht berechtigt.
II. Zu den Revisionsrekursen beider Parteien gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 5. 1. 2001:
Der betreibende Gläubiger beantragte weiters - gestützt auf denselben Sachbeschluss als Exekutionstitel - zu AZ 10 E 410/00y des Erstgerichts die Bewilligung der Unterlassungsexekution; die Verpflichtete habe vom 22. 10. 1999 bis 20. 1. 2000 ein von ihr aufgestelltes, näher bezeichnetes Baustellengitter unverändert gelassen, wodurch ein Betreten der Baugrube auf den GSten 739/1 und 742/2 an Werktagen zwecks Anlieferung von Baumaterial und Baumaschinen sowie Durchführung von Bauarbeiten durch die Universale Bau AG verhindert worden sei; weiters habe die verpflichtete Partei am 30. 12. 1999 einen PKW derart abgestellt, dass diese Arbeiten nicht möglich gewesen seien; das Erstgericht verhängte eine Geldstrafe von 40.000 S. Weiters bewilligte es zur Hereinbringung der Exekutionskosten die Fahrnisexekution. In diesem Beschluss verhängte das Erstgericht weiters wegen im Einzelnen bezeichneter Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel durch behinderndes Abstellen von Kraftfahrzeugen und der Weigerung, die (vorübergehende) Räumung und Abtragung von näher bezeichneten Teilen des Bestandobjekts zu dulden, eine Geldstrafe von insgesamt 1,92 Mio S. Weitere Strafanträge wies das Erstgericht ab, insbesondere den 43. Strafantrag, weil in diesem Zuwiderhandeln an einem Samstag behauptet werde, an dem jedoch keine titelmäßige Duldungspflicht bestehe. Mit Beschluss vom 28. 8. 2000 ON 65 wies das Erstgericht Strafanträge betreffend Verletzung der Duldungspflichten an Samstagen ab. Das Erstgericht verhängte wegen näher bezeichneter Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel insbesondere durch Nichteinwilligung in die (vorübergehende) Räumung sowie durch Unterlassen der Entfernung eines Drahtgitterverbaues sowie von Mistkübeln mit Beschluss vom 22. 9. 2000 ON 109 eine Gesamtgeldstrafe von 1,28 Mio S, ebenso mit Beschluss vom 26. 9. 2000 ON 115 Geldstrafen von 80.000 S und 80.000 S sowie mit Beschluss vom 6. 10. 2000 ON 123 eine Geldstrafe von 80.000 S, mit Beschluss vom 16. 10. 2000 ON 152 wegen sieben Verstößen eine Geldstrafe von insgesamt 210.000 S, mit Beschluss vom 18. 10. 2000 ON 159 eine Geldstrafe von 40.000 S, mit Beschluss vom 19. 10. 2000 ON 160 eine Geldstrafe von 41.000 S, mit Beschluss vom 19. 10. 2000 ON 164 eine Geldstrafe von 100.000 S, mit Beschluss vom 20. 10. 2000 ON 165 eine Geldstrafe von 102.000 S sowie mit Beschluss vom 24. 10. 2000 ON 178 Geldstrafen von 103.000 S und von 104.000 S. Mit den Beschlüssen vom 18. 10. 2000 ON 159 und vom 24. 10. 2000 ON 178 wies das Erstgericht weitere Strafanträge ab.
Die Entscheidung des Rekursgerichts vom 5. 1. 2001 ON 266 über mehrere Rekurse beider Parteien ist in die Beschlusspunkte A bis FF gegliedert, denen hier - soweit dieser Beschluss mit Revisionsrekurs angefochten ist - gefolgt wird.
A. In teilweiser Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei wurde die im Beschluss des Erstgerichts vom 18. 8. 2000 ON 53 verhängte Geldstrafe auf 1,36 Mio S herabgesetzt; mehrere Strafanträge wurden abgewiesen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils (in Ansehung jeder Entscheidung über jeden einzelnen Strafantrag) 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Exekutionstitel nicht vorlägen. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht auch hier - wie bereits in seinem Beschluss vom 23. 10. 2000 - die Ansicht, aufgrund des Exekutionstitels bestehe keine Verpflichtung, in die Räumung oder Durchführung sonstiger Arbeiten einzuwilligen; diese seien lediglich schlicht zu dulden. Die verpflichtete Partei handle dann titelwidrig, wenn sie sich durch aktive Handlungen den zu duldenden Arbeiten widersetze. Andererseits könne ein Aktivwerden von ihr aber nicht gefordert werden. Das Rekursgericht wies demnach die Strafanträge, in denen ein titelwidriges Verhalten der verpflichteten Partei nicht geltend gemacht worden sei, ab und setzte die Geldstrafe entsprechend herab.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen diesen Beschlusspunkt ist nicht berechtigt.
B. In teilweiser Stattgebung des Rekurses der betreibenden Partei wurde der Beschluss des Erstgerichts vom 18. 8. 2000 dahin abgeändert, dass aufgrund des im 43. Strafantrag behaupteten Zuwiderhandelns über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 80.000 S verhängt wurde.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs (wie zu A) zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dem Exekutionstitel sei nicht zu entnehmen, dass eine Duldungspflicht nur an Werktagen bestehe. Die betreibende Partei habe im 43. Strafantrag ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch aktives Tun am Samstag, dem 29. 7. 2000 behauptet.
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen diesen Beschlusspunkt ist berechtigt.
C. Das Rekursgericht verhängte in Stattgebung des Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 28. 8. 2000 ON 65 aufgrund der im 58. und im 64. Strafantrag behaupteten Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel am 19. 8. 2000 und am 26. 8. 2000 Geldstrafen von je 80.000 S, insgesamt sohin 160.000 S. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils (hinsichtlich der Entscheidungen über jeden Strafantrag) 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs (wie zu A) zulässig sei.
Die Begründung des Rekursgerichts entspricht derjenigen zu Beschlusspunkt B.
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen diesen Beschlusspunkt ist berechtigt.
K., L., M., O., Q., S., U., X., Z., EE. Das Rekursgericht änderte in Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei die Beschlüsse des Erstgerichts vom 22. 9. 2000 ON 109, vom 26. 9. 2000 ON 115, vom 6. 10. 2000 ON 123, vom 16. 10. 2000 ON 152, vom 18. 10. 2000 ON 159, vom 19. 10. 2000 ON 160, vom 19. 10. 2000 ON 164, vom 20. 10. 2000 ON 165 sowie vom 24. 10. 2000 ON 178 dahin ab, dass die 66. bis 84. sowie 87a., 88. bis 96. Strafanträge wegen Zuwiderhandels durch Nichteinwilligung in die (vorübergehende) Räumung und Unterlassen des Entfernens eines Drahtgitterverbaus und von Müllgefäßen abgewiesen wurden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils (hinsichtlich der Entscheidung über jeden Strafantrag) 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs wie zu A. zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, die Verpflichtete habe die Bauarbeiten im Sinn des Titels lediglich schlicht zu dulden. Auch im Unterlassen des Entfernens des Drahtgitterverbaus und der Müllgefäße liege daher kein Titelverstoß. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen diese Beschlusspunkte ist nicht berechtigt.
DD. Das Rekursgericht änderte in teilweiser Stattgebung des Rekurses der betreibenden Partei den Beschluss des Erstgerichts vom 24. 10. 2000 ON 178 Punkt 3. dahin ab, dass aufgrund des im 98. Strafantrag behaupteten Zuwiderhandelns durch Abstellen eines PKWs auf dem GSt 739/1 am 19. 10. 2000 eine Geldstrafe von 200.000 S verhängt wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten sei.
In diesem Beschlusspunkt wurde die Geldstrafe gegenüber dem erstinstanzlichen Beschluss wegen der hohen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei und ihrer besonderen Hartnäckigkeit von 103.000 S auf 200.000 S erhöht.
Die verpflichtete Partei ficht diese Entscheidung mit Revisionsrekurs an. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieses Revisionsrekurses ist maßgeblich, dass der erstinstanzliche Beschluss nicht nur von der betreibenden Partei mit Rekurs angefochten wurde (worüber das Rekursgericht in Beschlusspunkt DD. entschieden hat), sondern auch von der verpflichteten Partei, die eine Abänderung iS einer Abweisung des 98. Strafantrags, hilfsweise eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragte (ON 217). Diesem Rekurs gab das Rekursgericht im Beschlusspunkt CC. nicht Folge, wobei es aussprach, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig. Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, liegt jedoch keine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts iSd § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, weil der erstinstanzliche Strafbeschluss - wie dargelegt - teilweise abgeändert wurde.
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist daher zulässig, er ist auch berechtigt.
III. Zu den Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 8. 1. 2001:
Mit Beschluss vom 22. 9. 2000 ON 111 trug das Erstgericht der Verpflichteten gemäß § 355 Abs 2 EO auf, für den durch weitere Verstöße gegen ihre Duldungspflicht entstehenden Schaden eine Sicherheit von 20 Mio S zu leisten; diese Sicherheit habe bis zum Eintritt der Rechtskraft jenes Bescheides des Magistrats der Stadt Graz, mit welchem für das Tiefgaragenbauwerk entsprechend der rechtskräftigen Baubewilligung des Baurechtsamts des Magistrats der Stadt Graz vom 8. 8. 1997 die behördliche Benützungsbewilligung erteilt werde, zu haften; der Beschluss über die Auferlegung der Sicherheitsleistung sei in das gesamte Vermögen der verpflichteten Partei vollstreckbar.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss in teilweiser Stattgebung der Rekurse beider Parteien dahin ab, dass die auferlegte Sicherheit auf 25 Mio S erhöht wurde und bis 31. 12. 2002 zu haften habe. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob und in welchem Umfang ein für die iSd § 355 Abs 2 EO eintretenden Schäden kausales Verhalten des betreibenden Gläubigers zu berücksichtigen sei, nicht vorliege.
Die zweite Instanz führte aus, unter Abwägung der (näher dargelegten) Umstände sei die Sicherheit mit 25 Mio S festzusetzen. Das Gericht sei hinsichtlich der Bestimmung der Zeit, für welche die Sicherheit zu haften habe, nicht an den Antrag gebunden, sondern könne sie abweichend davon festsetzen. Bei der vom Erstgericht antragsgemäß gewählten Formulierung handle es sich um eine Bedingung, deren Eintritt nicht gewiss sei. Es sei daher die Zeit der Haftung unter Berücksichtigung der (näher dargelegten) Umstände des konkreten Einzelfalls festzusetzen.
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist berechtigt, nicht hingegen derjenige der betreibenden Partei.
Rechtliche Beurteilung
Zu I. bis III.:
Grundsatz (auch) bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen nach § 355 EO ist, dass die Exekution schon wegen § 7 Abs 1 EO nur aufgrund eines Exekutionstitels bewilligt werden darf, dem nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind (vgl Klicka in Angst, EO § 355 Rz 8). Der Umstand, dass sich aus dem Exekutionstitel keine Duldungs- bzw Unterlassungsverpflichtung ergibt, die mit Exekution nach § 355 EO durchgesetzt werden kann, stellt ein Hindernis für die Exekutionsbewilligung dar. Da auch bei der Entscheidung über die weiteren Strafanträge allein maßgeblich ist, ob der Verpflichtete gegen den vollstreckbaren Exekutionstitel (nicht gegen die Exekutionsbewilligung) verstößt (s hiezu Klicka aaO § 355 Rz 15 mit Nachweis der Rsp), ist auch hiebei zu prüfen, ob sich aus dem Exekutionstitel das Bestehen einer Duldungs- bzw Unterlassungsverpflichtung ergibt. Der Umstand, dass bereits eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung vorliegt, bindet den Exekutionsrichter bei dieser Beurteilung anlässlich der Entscheidung über spätere Strafanträge nicht. Vielmehr ist auch bei der Entscheidung über weitere Strafanträge diese Prüfung wie anlässlich der Entscheidung über den Exekutionsantrag vorzunehmen. Auch bei nachträglichem Wegfall der Exekutionsbewilligung bleiben nämlich alle folgenden Strafbeschlüsse aufrecht (Klicka § 355 Rz 14 mit Nachweis der Rsp); dies ist aber nur dann möglich, wenn der Richter bei der Entscheidung über einen weiteren Strafantrag auch insoweit nicht an die (häufig zu dieser Zeit noch nicht rechtskräftige) Exekutionsbewilligung gebunden ist.
Die Frage, ob und inwieweit sich aus dem hier vorliegenden Exekutionstitel eine Duldungspflicht ergibt, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 3 Ob 184/00f beurteilt. Danach folgt, wie auch aus dem hier zugrundeliegenden Exekutionstitel, dem Sachbeschluss des Obersten Gerichtshofs AZ 5 Ob 222/99d), hervorgeht, die dort auf vier Grundstücke beschränkte Duldungspflicht der Verpflichteten aus ihrer auf § 8 Abs 2 MRG gegründeten Pflicht als Mieterin, weshalb dort eine auf das gesamte Bauvorhaben der betreibenden Partei (Tiefgaragenbau auf den genannten acht Grundstücken aufgrund der rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Baubewilligung) bezogene Duldungspflicht gerade nicht festgestellt wurde.
Diese Überlegung gilt auch für die Zulässigkeit der von der betreibenden Partei betriebenen Exekution nach § 355 EO; solange die alle weiteren Grundstücke des Bauvorhabens betreffende Berechtigung des Betreibenden nicht aufgrund eines entsprechenden Exekutionstitels zwangsweise gegen die eine Duldungspflicht treffende Verpflichtete durchgesetzt werden kann, ist diese Exekutionsführung nicht zulässig. Da der Tiefgaragenbau nicht bloß auf einzelnen Grundstücken, sondern auf allen acht Grundstücken in ihrer Gesamtheit erfolgen soll, kann der betreibende Gläubiger sein Bauvorhaben bisher nicht durchführen, ja nicht einmal beginnen.
Aus diesem Grund sind die hier mit Revisionsrekursen bekämpften Entscheidungen über Strafanträge des betreibenden Gläubigers, soweit sie Strafanträge abweisen, zu bestätigen, soweit sie Strafanträgen stattgeben, im antragsabweisenden Sinn abzuändern, ohne dass auf die weiteren rechtlichen Überlegungen der zweiten Instanz einzugehen ist. Auch für die Auflegung einer Sicherheitsleistung gemäß § 355 Abs 2 EO besteht bei dieser Sachlage schon dem Grunde nach keine rechtliche Grundlage, weshalb der betreffende Antrag der betreibenden Partei abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich in Ansehung der Kosten der betreibenden Partei auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO, in Ansehung der Kosten der verpflichteten Partei auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.
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