OGH 14Os11/17z; 11Os98/17x; 13Os63/21w; 15Os72/23m (RS0131446)

OGH14Os11/17z; 11Os98/17x; 13Os63/21w; 15Os72/23m4.10.2023

Rechtssatz

Die Anführung jener strafgesetzlichen Bestimmungen, die – abgesehen von den nach Z 2 und 3 erforderlichen Punkten – auf den Angeklagten angewendet wurden, im Urteilsspruch, ordnet bloß § 260 Abs 1 Z 4 StPO an. Ein Verstoß dagegen steht weder per se noch unter dem Aspekt eines Widerspruchs innerhalb des Erkenntnisses oder zwischen Spruch und Gründen unter Nichtigkeitssanktion im Sinn der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO.

Normen

StPO §260 Abs1 Z4
StPO §281 Abs1

14 Os 11/17zOGH23.05.2017

Beisatz: Hier: Irrtümliche Zitierung von § 28 Abs 4 SMG statt § 28a Abs 4 SMG als jene Bestimmung, nach der der Angeklagte bestraft wurde. (T1)

11 Os 98/17xOGH13.09.2017

Vgl

13 Os 63/21wOGH29.09.2021

Vgl

15 Os 72/23mOGH04.10.2023

vgl; Beisatz: Die Erwähnung, Nichterwähnung oder Falschbezeichnung einer (rechtsrichtig) zur Anwendung gebrachten Gesetzesstelle im Sanktionsausspruch steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Unterlassene Anführung des (erkennbar und innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen) zur Anwendung gebrachten § 43a Abs 2 StGB. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20170523_OGH0002_0140OS00011_17Z0000_001

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