European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00098.17X.0913.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Silvia R***** des Verbrechens des „schweren gewerbsmäßigen Betruges“ nach (richtig:) §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie zwischen 8. Juli und 13. September 2015 in G***** und andernorts mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von auch schweren Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, Dr. Manfred H***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich wahrheitswidrige Vorgabe der Notwendigkeit dringender, unter anderem an das Finanzamt zu leistender Zahlung sowie ihrer Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit, zur wiederholten Gewährung von Darlehen in einem nicht konkret feststellbaren, (insgesamt) jedenfalls 100.000 Euro übersteigenden Betrag verleitet, wodurch „Dr. Manfred H***** bzw Dritte Berechtigte“ an ihrem Vermögen geschädigt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, Z 5 und Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
Aus Z 3 moniert die Beschwerde zunächst, in Verletzung des § 260 Abs 1 Z 4 StPO (vgl dazu allerdings RIS-Justiz RS0131446) sei auf US 2 „die gesetzliche Bestimmung des § 145 StGB (= schwere Erpressung)“ ausgewiesen.
Tatsächlich erfolgte in der Urteilsausfertigung (US 2) im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) eine teilweise (ziffernmäßige) Fehlbezeichnung des Verbrechens des „schweren gewerbsmäßigen Betruges“ mit „nach §§ 14 5 , 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB“. Da im gegenständlichen Fall aus dem Gesamtkontext zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin des – dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) entsprechenden – Verbrechens nach §§ 14 6 , 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und gerade nicht jenes der schweren Erpressung nach §§ 144, 145 StGB schuldig erkannt wurde (US 1 f, 4, 8 ff; vgl auch Protokoll ON 18 S 23), kann die (infolge eines offenkundigen Schreibfehlers in der Urteilsausfertigung) bloß ziffernmäßig falsche Benennung der als begründet erachteten strafbaren Handlung (hier ohne Angleichung der Ausfertigung des Urteils an dessen Verkündung) vom Obersten Gerichtshof klargestellt werden. Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 260 StPO wird durch die bloß fehlerhafte Benennung der strafbaren Handlung jedenfalls nicht begründet (vgl RIS‑Justiz RS0116669 [T2]; 15 Os 163/14f [15 Os 164/14b]; Lendl , WK‑StPO § 260 Rz 32; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 623 ff).
Dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter, die die Angaben des Zeugen Dr. H***** in der Hauptverhandlung als völlig unglaubwürdig einschätzten (US 6 ff), mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, einzelne Passagen dieser Aussage im Detail zu erörtern.
Dies gilt ebenso für isoliert hervorgehobene Angaben der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung, wurde doch – wie von den Tatrichtern gleichfalls begründet dargetan – keiner der von ihr vorgebrachten (wechselhaften) Verantwortungen Glauben geschenkt (US 5 f).
Der Umstand, dass bei der Angeklagten im Ermittlungsverfahren keine den herausgelockten Summen entsprechenden Bargeldvorräte oder Kontoguthaben vorgefunden wurden, war nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall), weil er der erstgerichtlichen Annahme einer Bestreitung des Lebensunterhalts der Genannten aus den erhaltenen Beträgen nicht entgegensteht (US 4).
Dass die Tatrichter aus den von der Beschwerde angesprochenen Beweisergebnissen nicht die von der Rechtsmittelwerberin gewünschten Schlussfolgerungen zogen, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400).
Schließlich unterstellt die Beschwerde isoliert hervorgehobenen Angaben des Dr. H***** bloß einen anderen Bedeutungsinhalt betreffend die Übergabe von mehreren Geldbeträgen an Sandra M***** („in etwa fünf Teilbeträgen um die 5.000 bis 10.000 Euro“; ON 27 S 805 in ON 5) als das Erstgericht, das insoweit klar erkennbar von einer Gesamtsumme ausgegangen ist (US 9 f; vgl auch ON 27 S 817 f in ON 5 und ON 26 S 11, 23, 29, 35 in ON 4). Eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Entscheidungsgründe in Bezug auf entscheidende Tatsachen zur Wertqualifikation nach § 147 Abs 2 StGB (US 3 f) vermag das Rechtsmittel damit nicht darzutun.
Insgesamt stellt sich das Vorbringen der Mängelrüge bloß als Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzufechten.
Die gegen die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810), wonach die im Tatzeitraum übernommenen Beträge nicht bloß insgesamt 100.000 Euro, sondern bei mehreren Angriffen auch für sich 5.000 Euro überstiegen, wobei die Absicht der Angeklagten ua darauf gerichtet war, fortlaufend 5.000 Euro übersteigende Beträge herauszulocken (US 4, 8 f). Weshalb die Feststellungen des Erstgerichts die kritisierte Subsumtion nicht tragen sollten, erklärt die einen Rechtsfehler reklamierende Beschwerde nicht.
Soweit die Nichtigkeitswerberin (nominell aus Z 10) auf Basis von festgestellten Kontobehebungen und Überweisungen des Dr. H***** (US 3) die Konstatierungen des Erstgerichts zur gewerbsmäßigen Tendenz (US 4, 8 f) in Frage stellt, bekämpft sie abermals bloß nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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