OGH 13Os63/21w

OGH13Os63/21w29.9.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Vizthum in der Strafsache gegen ***** L***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 31. März 2021, GZ 35 Hv 9/21k‑22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00063.21W.0929.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander L***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (2) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in L***** und andernorts

(1) von der Jahresmitte 2017 bis zum 15. Februar 2020 in einer Vielzahl von Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zumindest 6.030 Gramm Marihuana, beinhaltend 639,18 Gramm Delta-9-THC, 5 Gramm Kokain, beinhaltend 1 Gramm Cocain, 70 Gramm MDMA und Delta‑9‑THC‑hältiges Cannabisöl verschiedenen Abnehmern verkaufte, sowie

(2) vom 1. Jänner 2017 bis zum 15. Februar 2020 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana und Kokain, erworben und bis zum Eigenkonsum (US 4) besessen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

[4] Die Feststellungen zur objektiven Tatseite zum Schuldspruch 1 in Bezug auf das Überschreiten des 25-Fachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) finden sich auf den US 3 f.

[5] Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5) blieben die Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen BI D*****, GI Di*****, K*****und F***** bei der diesbezügichen Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt (US 4 bis 7 [Z 5 zweiter Fall]).

[6] Soweit die Beschwerde aus diesen Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[7] Indem die Sanktionsrüge (Z 11) die Feststellungen in Bezug auf das Überschreiten des 25‑Fachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) bestreitet, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[8] Hinzugefügt sei, dass die bloße Fehlbezeichnung jener Norm, die den zur Anwendung gelangten Strafrahmen konstituiert (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO, hier Strafbemessung „nach § 28a Abs 3 SMG“ statt richtig § 28a Abs 4 Z 3 SMG [US 2]) nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (RIS‑Justiz RS0131446; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 44).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte