OGH 6Ob164/14g; 6Ob125/15y (RS0129752)

OGH6Ob164/14g; 6Ob125/15y14.12.2023

Rechtssatz

Die Rekursfrist wird für jede rekursberechtigte Person nach Maßgabe der jeweiligen Zustellung des Beschlusses ausgelöst.

Normen

AußStrG 2005 §127
AußStrG §46

6 Ob 164/14gOGH09.10.2014

Beisatz: Hier: Bestellung eines Sachwalters und Rekurslegitimation der betroffenen Person und ihres Vertreters. (T1)<br/>Beisatz: siehe bereits 3 Ob 140/09y (T2)

6 Ob 125/15yOGH31.08.2015

Beisatz: Hier: Abweisung eines Antrags auf Beendigung einer Sachwalterschaft. (T3)<br/>

6 Ob 119/16tOGH20.07.2016

Vgl; Beisatz: Bezüglich aktenkundiger Parteien beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung. Mangels Zustellung wird der Fristenlauf daher bei der aktenkundigen Partei nicht in Gang gesetzt; diese kann jederzeit einen Antrag auf Zustellung stellen. Die übergangene aktenkundige Partei muss jedoch keinen derartigen Antrag stellen. Die Rekursfrist wird nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 46 Abs 1 AußStrG jedenfalls nur durch Zustellung, nicht auch durch sonstige Kenntnis der Entscheidung ausgelöst. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Qualifizierung der Stiftungsprüferin (Prüfungsstelle des Sparkassen‑Prüfungsverbands) im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG als aktenkundige Partei. (T5); Veröff: SZ 2016/71

2 Ob 127/20wOGH06.08.2020
5 Ob 50/20vOGH22.10.2020
2 Ob 235/23gOGH14.12.2023

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20141009_OGH0002_0060OB00164_14G0000_001

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