European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00127.20W.0806.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der angefochtene Beschluss wurde der betroffenen Person am 30. 6. 2020 und deren bevollmächtigtem Rechtsvertreter bereits am 26. 6. 2020 zugestellt.
[2] Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Sie endete daher jedenfalls spätestens am 14. 7. 2020 (zur Maßgeblichkeit der einzelnen Zustellungen vgl 6 Ob 164/14g; RS0129752). Der erst am 15. 7. 2020 vom Vertreter der Betroffenen in deren Namen eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist demnach verspätet und daher zurückzuweisen.
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