OGH 6Ob164/14g

OGH6Ob164/14g9.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen R***** N*****, geboren am 16. Jänner 1929, *****, vertreten durch die IfS‑Sachwalterschaft, 6850 Dornbirn, Poststraße 2, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters H***** N*****, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 26. August 2014, GZ 2 R 226/14x‑32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00164.14G.1009.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 127 AußStrG steht unter anderem sowohl der betroffenen Person als auch ihrem Vertreter ein Rekursrecht gegen die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 Abs 3 ABGB zu. Weder die Bestellung eines Verfahrenssachwalters noch das Vorhandensein eines (sonstigen) Vertreters beschränken das Rekursrecht der betroffenen Person im eigenen Namen; Rechtsmittel der betroffenen Person und ihres Vertreters sind voneinander unabhängig ( Schauer in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG [2013] § 127 Rz 5 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Rekursfrist wird deshalb für jede dieser Personen nach Maßgabe der jeweiligen Zustellung des Bestellungsbeschlusses ausgelöst (vgl 3 Ob 140/09y), also jene für den Vertreter mit der Zustellung an ihn, nicht aber mit der Zustellung an die betroffene Person ( Schauer aaO Rz 13).

Der Sachwalterbestellungsbeschluss wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Einschreiters, der sich auf eine bereits vor Einleitung dieses Sachwalterbestellungsverfahrens erteilte Vorsorgevollmacht der Betroffenen beruft und sich deshalb als deren Vertreter sieht, am 23. 7. 2014 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt (Gegenteiliges behauptet der Einschreiter im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht mehr); sein am 7. 8. 2014 auf demselben Weg eingebrachter Rekurs war somit im Hinblick auf § 46 Abs 1 AußStrG verspätet. Auch wenn der Einschreiter in seinem Rekurs Rechte der Betroffenen geltend gemacht hat (woraus sich überhaupt erst die Zulässigkeit des Rekurses ergab [ Schauer aaO Rz 5]), ändert dies nichts an der Verspätung des Rekurses, in welchem sich der Einschreiter allein als Rekurswerber bezeichnete. Auf die Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Betroffene erst am 25. 7. 2014 kommt es nicht an.

Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht ist somit nicht zu beanstanden.

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